Artikel 1 VO (EU) 2014/1150

Die Verordnung (EU) Nr. 374/2014 wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 1 erhält folgende Fassung:

Artikel 1 Präferenzregelung

Die Zölle auf Waren mit Ursprung in der Ukraine werden gemäß Anhang I gesenkt oder abgeschafft. Wird in Anhang I auf Zollabbaustufen Bezug genommen, so wird der Basiszollsatz für die Jahre 2014 und 2015 im Falle der Zollabbaustufe 0 auf null gesenkt und im Falle der Zollabbaustufe 3 um 25 %, im Falle der Zollabbaustufe 5 um 16,7 % und im Falle der Zollabbaustufe 7 um 12,5 % gesenkt.

2.
Artikel 2 wird folgender Buchstabe angefügt:

e)
die demokratischen Grundsätze, die Menschenrechte und die Grundfreiheiten sowie das Rechtsstaatsprinzip geachtet werden, wie in Artikel 2 des Assoziierungsabkommens vorgesehen(*).

3.
Artikel 7 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

Sie gilt bis zum 31. Dezember 2015.

4.
Die Anhänge II und III werden gemäß Anhang I beziehungsweise II dieser Verordnung geändert.

Fußnote(n):

(*)

ABl. L 161 vom 29.5.2014, S. 3.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.