Artikel 1 VO (EU) 2014/1150
Die Verordnung (EU) Nr. 374/2014 wird wie folgt geändert:
- 1.
-
Artikel 1 erhält folgende Fassung:
Artikel 1
Präferenzregelung Die Zölle auf Waren mit Ursprung in der Ukraine werden gemäß Anhang I gesenkt oder abgeschafft. Wird in Anhang I auf Zollabbaustufen Bezug genommen, so wird der Basiszollsatz für die Jahre 2014 und 2015 im Falle der Zollabbaustufe 0 auf null gesenkt und im Falle der Zollabbaustufe 3 um 25 %, im Falle der Zollabbaustufe 5 um 16,7 % und im Falle der Zollabbaustufe 7 um 12,5 % gesenkt.
- 2.
-
Artikel 2 wird folgender Buchstabe angefügt:
- e)
- die demokratischen Grundsätze, die Menschenrechte und die Grundfreiheiten sowie das Rechtsstaatsprinzip geachtet werden, wie in Artikel 2 des Assoziierungsabkommens vorgesehen(*).
- 3.
-
Artikel 7 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
Sie gilt bis zum 31. Dezember 2015.
- 4.
- Die Anhänge II und III werden gemäß Anhang I beziehungsweise II dieser Verordnung geändert.
Fußnote(n):
- (*)
ABl. L 161 vom 29.5.2014, S. 3.
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