Präambel VO (EU) 2014/1150
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 2,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren(1),
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Die Ukraine ist ein vorrangiges Partnerland im Rahmen der Europäischen Nachbarschaftspolitik und der Östlichen Partnerschaft. Die Europäische Union strebt mit Blick auf eine politische Assoziierung und eine wirtschaftliche Integration eine immer engere Beziehung zur Ukraine an. In diesem Zusammenhang haben die Union und die Ukraine von 2007 bis 2011 das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits(2) (im Folgenden „Assoziierungsabkommen” ) einschließlich einer vertieften und umfassenden Freihandelszone (Deep and Comprehensive Free Trade Area — DCFTA) ausgehandelt, das am 27. Juni 2014 von beiden Seiten unterzeichnet wurde. Nach den DCFTA-Bestimmungen sollen die Union und die Ukraine während einer Übergangszeit von höchstens 10 Jahren ab Inkrafttreten des Assoziierungsabkommens im Einklang mit Artikel XXIV des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (1994) eine Freihandelszone errichten.
- (2)
- In Anbetracht der beispiellosen Herausforderungen in den Bereichen Sicherheit, Politik und Wirtschaft, denen die Ukraine gegenübersteht, und zur Unterstützung der Wirtschaft des Landes wurde beschlossen, die Umsetzung der in Anhang I-A des Assoziierungsabkommens enthaltenen Liste der Zugeständnisse mit Hilfe der in der Verordnung (EU) Nr. 374/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates(3) vorgesehenen autonomen Handelspräferenzen vorwegzunehmen. Angesichts der Herausforderungen, denen sich die Ukraine nach wie vor gegenübersieht, sollte die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 374/2014 bis zum 31. Dezember 2015 verlängert werden. Aus Gründen der Berechenbarkeit sollten die Zölle und der Zugang zu Zollkontingenten für den Verlängerungszeitraum gegenüber 2014 unverändert bleiben.
- (3)
- Nach Artikel 2 des Assoziierungsabkommens sind die Achtung der demokratischen Grundsätze, der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie die Achtung des Rechtsstaatsprinzips wesentliche Elemente dieses Abkommens. Weiterhin sind die Förderung der Achtung der Grundsätze der Souveränität und territorialen Unversehrtheit, der Unverletzlichkeit der Grenzen und der Unabhängigkeit wie auch die Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen, dazugehörigem Material und Trägermitteln wesentliche Elemente dieses Abkommens. Die in der Verordnung (EU) Nr. 374/2014 vorgesehenen autonomen Präferenzen sollten auch an die Achtung ebendieser Grundsätze durch die Ukraine gebunden sein. Um die Verordnung (EU) Nr. 374/2014 an die Praxis der Union und andere handelspolitische Instrumente der EU anzupassen, sollte die Möglichkeit vorgesehen werden, die Präferenzen im Falle der Missachtung der Grundsätze der Menschenrechte, der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit durch die Ukraine vorübergehend auszusetzen.
- (4)
- Wegen der Dringlichkeit der Angelegenheit sollte eine Ausnahme von der Achtwochenfrist nach Artikel 4 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 1 über die Rolle der nationalen Parlamente in der Europäischen Union gelten —
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 23. Oktober 2014 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 24. Oktober 2014.
- (2)
ABl. L 161 vom 29.5.2014, S. 3.
- (3)
Verordnung (EU) Nr. 374/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die Senkung oder Abschaffung von Zöllen auf Waren mit Ursprung in der Ukraine (ABl. L 118 vom 22.4.2014, S. 1).
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