Artikel 17 VO (EU) 2014/1163
Berichtserstattung
(1) Gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 legt die EZB dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union, der Europäischen Kommission und der Euro-Gruppe jährlich einen Bericht über die voraussichtliche Entwicklung der Struktur und der Höhe des Betrags der jährlichen Aufsichtsgebühren vor.
(2) Innerhalb von vier Monaten ab Beginn eines jeden Gebührenzeitraums wird der geschätzte Betrag der jährlichen Kosten für diesen Gebührenzeitraum auf der Website der EZB veröffentlicht.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.