Artikel 16 VO (EU) 2014/1163
Übergangsbestimmungen
(1) Der Gebührenbescheid für den ersten Gebührenzeitraum wird zusammen mit dem Gebührenbescheid für den Gebührenzeitraum 2015 erlassen.
(2) Damit die EZB mit Erhebung der jährlichen Aufsichtsgebühr beginnen kann, benennt jede Gruppe Gebühren entrichtender Unternehmen den Gebührenschuldner für die Gruppe und zeigt der EZB diesen Gebührenschuldner vor dem 31. Dezember 2014 gemäß Artikel 4 Absatz 2 an.
(3) Der Gebührenschuldner übermittelt die in Artikel 13 Absatz 1 genannten Daten erstmalig bis zum 1. März 2015.
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