Artikel 2 VO (EU) 2014/1163

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten, sofern nichts anderes bestimmt ist, die Begriffsbestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 und der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 (EZB/2014/17). Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:

1. „jährliche Aufsichtsgebühr” :
die für jedes beaufsichtigte Unternehmen und jede beaufsichtigte Gruppe zu entrichtende Gebühr, die nach den in Artikel 10 Absatz 6 festgelegten Bestimmungen berechnet wird;
2. „jährliche Kosten” :
der gemäß den Bestimmungen von Artikel 5 ermittelte Betrag, der von der EZB im Wege der jährlichen Aufsichtsgebühren für einen bestimmten Gebührenzeitraum zu erheben ist;
3. „Gebührenschuldner” :
die gemäß Artikel 4 bestimmten Kreditinstitute oder Zweigstellen, die Gebühren entrichten und die Adressaten des Gebührenbescheids sind;
4. „Gebührenfaktoren” :
die in Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe a genannten Daten, die ein beaufsichtigtes Unternehmen oder eine beaufsichtigte Gruppe betreffen und zur Berechnung der jährlichen Aufsichtsgebühr verwendet werden;
5. „Gebührenbescheid” :
ein Bescheid, in dem die jährliche, vom jeweiligen Gebührenschuldner gemäß dieser Verordnung zu entrichtende Aufsichtsgebühr angegeben ist und der an den betreffenden Gebührenschuldner gerichtet ist;
6. „Gebühren entrichtendes Kreditinstitut” :
ein in einem teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassenes Kreditinstitut;
7. „Gebühren entrichtende Zweigstelle” :
eine in einem teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassene Zweigstelle eines in einem nicht teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassenen Kreditinstituts;
8. „Gebührenzeitraum” :
ein Kalenderjahr;
9. „erster Gebührenzeitraum” :
der Zeitraum zwischen dem Datum, an dem die EZB die ihr nach der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 übertragenen Aufgaben übernimmt, und dem Ende des Kalenderjahres, in dem die EZB diese Aufgaben übernimmt;
10. „Gruppe Gebühren entrichtender Unternehmen” :
i) eine beaufsichtigte Gruppe; und ii) mehrere Gebühren entrichtende Zweigstellen, die gemäß Artikel 3 Absatz 3 als eine Zweigstelle gelten.
11. „Mitgliedstaat” :
ein Mitgliedstaat der Union;
12. „gesamte Aktiva” :
a)
im Fall einer beaufsichtigten Gruppe, der gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 (EZB/2014/17) bestimmte Gesamtwert der Aktiva, wobei Aktiva von in nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten und in Drittländern niedergelassenen Tochterunternehmen nicht berücksichtigt werden, sofern die beaufsichtigte Gruppe nichts anderes gemäß Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe c beschließt;
b)
im Fall einer Gebühren entrichtenden Zweigstelle, der für Aufsichtszwecke gemeldete Gesamtwert der Aktiva. Ist die Meldung des Gesamtwerts der Aktiva nicht für Aufsichtszwecke erforderlich, dann der Gesamtwert der Aktiva, der auf Grundlage des letzten geprüften Jahresabschlusses festgestellt wird, welcher gemäß den Internationalen Rechnungslegungsstandards (IFRS) erstellt wurde, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) in der Union gelten, und wenn dieser Jahresabschluss nicht vorliegt, auf Grundlage des nach den geltenden nationalen Rechnungslegungsvorschriften erstellten Jahresabschlusses. Im Fall von Gebühren entrichtenden Zweigstellen, die keinen Jahresabschluss erstellen, der gemäß Artikel 51 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 (EZB/2014/17) bestimmte Gesamtwert der Aktiva;
c)
im Fall von zwei oder mehr Gebühren entrichtenden Zweigstellen, die gemäß Artikel 3 Absatz 3 als eine Zweigstelle gelten, der für jede Gebühren entrichtende Zweigstelle jeweils bestimmte Gesamtwert der Aktiva;
d)
in allen anderen Fällen, der gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 (EZB/2014/17) bestimmte Gesamtwert der Aktiva;
13. „Gesamtrisikobetrag” :
a)
im Fall einer beaufsichtigten Gruppe, der auf oberster Konsolidierungsebene innerhalb eines teilnehmenden Mitgliedstaats und gemäß Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(2) berechnete Betrag, wobei der Risikobetrag von in nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten und in Drittländern niedergelassenen Tochterunternehmen nicht berücksichtigt wird, sofern die beaufsichtigte Gruppe nichts anderes gemäß Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe c beschließt;
b)
im Fall einer Gebühren entrichtenden Zweigstelle oder von zwei oder mehr Gebühren entrichtenden Zweigstellen, die gemäß Artikel 3 Absatz 3 als eine Zweigstelle gelten, ist der Gesamtrisikobetrag Null;
c)
in allen anderen Fällen, der gemäß Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 573/2013 berechnete Betrag.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards (ABl. L 243 vom 11.9.2002, S. 1).

(2)

Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).

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