Artikel 3 VO (EU) 2014/1163
Allgemeine Pflicht zur Entrichtung der jährlichen Aufsichtsgebühr
(1) Die EZB erhebt für jeden Gebührenzeitraum für jedes beaufsichtigte Unternehmen und jede beaufsichtigte Gruppe eine jährliche Aufsichtsgebühr.
(2) Die jährliche Aufsichtsgebühr für jedes beaufsichtigte Unternehmen und jede beaufsichtigte Gruppe wird in einem Gebührenbescheid festgelegt, der an den Gebührenschuldner gerichtet und von diesem zu begleichen ist. Der Gebührenschuldner ist Adressat des Gebührenbescheids sowie eines jeden Bescheids und einer jeden Mitteilung der EZB im Zusammenhang mit Aufsichtsgebühren. Der Gebührenschuldner ist für die Entrichtung der jährlichen Aufsichtsgebühr verantwortlich.
(3) Zwei oder mehr Gebühren entrichtende Zweigstellen desselben Kreditinstituts in demselben teilnehmenden Mitgliedstaat gelten als eine Zweigstelle. Gebühren entrichtende Zweigstellen desselben Kreditinstituts in verschiedenen teilnehmenden Mitgliedstaaten gelten nicht als eine Zweigstelle.
(4) Für die Zwecke dieser Verordnung gelten Gebühren entrichtende Zweigstellen als getrennt von Tochterunternehmen desselben Kreditinstituts in demselben teilnehmenden Mitgliedstaat.
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