Artikel 4 VO (EU) 2014/1163
Gebührenschuldner
(1) Der Gebührenschuldner der jährlichen Aufsichtsgebühr
- a)
- ist, im Falle eines Gebühren entrichtenden Kreditinstituts, das nicht Teil einer beaufsichtigten Gruppe ist, das Gebühren entrichtende Kreditinstitut;
- b)
- ist, im Falle einer Gebühren entrichtenden Zweigstelle, die nicht mit einer anderen Gebühren entrichtenden Zweigstelle zusammengefasst wird, die Gebühren entrichtende Zweigstelle;
- c)
- wird, im Falle einer Gruppe Gebühren entrichtender Unternehmen, nach den Bestimmungen des Absatzes 2 bestimmt.
(2) Unbeschadet der innerhalb einer Gruppe Gebühren entrichtender Unternehmen bestehenden Regelungen über die Verteilung von Kosten wird eine Gruppe Gebühren entrichtender Unternehmen als eine Einheit behandelt. Eine Gruppe Gebühren entrichtender Unternehmen benennt einen Gebührenschuldner für die gesamte Gruppe und zeigt der EZB diesen Gebührenschuldner an. Der Gebührenschuldner ist in einem teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassen. Diese Anzeige wird nur als wirksam angesehen, wenn sie
- a)
- den Namen der Gruppe aufführt, die von der Anzeige erfasst ist;
- b)
- vom Gebührenschuldner im Namen aller beaufsichtigten Unternehmen der Gruppe unterzeichnet wurde;
- c)
- der EZB spätestens bis zum 30. September jedes Jahres zugeht, damit sie bei der Erstellung des Gebührenbescheides für diesen Gebührenzeitraum berücksichtigt wird.
Gehen der EZB fristgerecht mehrere Anzeigen einer Gruppe zu, ist die letzte Anzeige maßgeblich, die die EZB bis zum 30. September erhält. Wird ein beaufsichtigtes Unternehmen Teil der beaufsichtigten Gruppe nach Zugang einer wirksamen Anzeige des Gebührenschuldners, gilt letztere als auch im Namen des beaufsichtigten Unternehmens unterzeichnet, sofern die EZB nicht anderweitig schriftlich unterrichtet wird.
(3) Unbeschadet des Absatzes 2 behält die EZB sich das Recht vor, den Gebührenschuldner zu bestimmen.
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