Artikel 5 VO (EU) 2014/1163
Jährliche Kosten
(1) Die jährlichen Aufsichtskosten bilden die Grundlage für die Festsetzung der jährlichen Aufsichtsgebühren und werden durch die Entrichtung der jährlichen Aufsichtsgebühren gedeckt.
(2) Der Betrag der jährlichen Kosten wird auf der Grundlage des Betrags der jährlichen Ausgaben ermittelt, wobei Letzterer sich zusammensetzt aus den Kosten der EZB im jeweiligen Gebührenzeitraum, die unmittelbar oder mittelbar mit ihren Aufsichtsaufgaben im Zusammenhang stehen.
Der Gesamtbetrag der jährlichen Aufsichtsgebühren deckt die Ausgaben der EZB im Zusammenhang mit den Aufsichtsaufgaben im jeweiligen Gebührenzeitraum, er übersteigt diese Ausgaben jedoch nicht.
(3) Bei der Ermittlung der jährlichen Kosten berücksichtigt die EZB
- a)
- Gebührenbeträge, die sich auf frühere Gebührenzeiträume beziehen und die nicht eingezogen werden konnten;
- b)
- gemäß Artikel 14 erhaltene Zinszahlungen;
- c)
- gemäß Artikel 7 Absatz 3 erhaltene und erstattete Beträge.
(4) Innerhalb von vier Monaten nach dem Ende jedes Gebührenzeitraums wird für jede Kategorie beaufsichtigter Unternehmen und beaufsichtigter Gruppen der Gesamtbetrag der jährlichen Aufsichtsgebühren für diesen Gebührenzeitraum auf der Website der EZB veröffentlicht.
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