Artikel 6 VO (EU) 2014/1163

Schätzung und Ermittlung der jährlichen Kosten

(1) Unbeschadet ihrer Meldepflichten nach der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 berechnet die EZB am Ende jedes Kalenderjahres die geschätzten jährlichen Kosten für den Gebührenzeitraum des nächsten Kalenderjahres.

(2) Innerhalb von vier Monaten nach dem Ende jedes Gebührenzeitraums ermittelt die EZB die tatsächlichen jährlichen Kosten für diesen Gebührenzeitraum.

(3) Die geschätzten jährlichen Kosten und die tatsächlich entstandenen jährlichen Kosten bilden die Grundlage für die in Artikel 9 Absatz 1 dargelegte Berechnung des Gesamtbetrags der jährlichen Aufsichtsgebühr.

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