Artikel 7 VO (EU) 2014/1163
Neue beaufsichtige Unternehmen, nicht mehr beaufsichtigte Unternehmen oder Änderung des Status
(1) Ist ein beaufsichtigtes Unternehmen oder eine beaufsichtigte Gruppe nur während eines Teils des Gebührenzeitraums ein beaufsichtigtes Unternehmen bzw. eine beaufsichtigte Gruppe, wird die jährliche Aufsichtsgebühr auf der Grundlage der Anzahl der vollen Monate des Gebührenzeitraums berechnet, in denen das beaufsichtigte Unternehmen oder die beaufsichtigte Gruppe beaufsichtigt werden.
(2) Übernimmt die EZB infolge eines entsprechenden Beschlusses der EZB die direkte Beaufsichtigung eines beaufsichtigten Unternehmens oder einer beaufsichtigten Gruppe gemäß Artikel 45 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 (EZB/2014/17) oder endet die direkte Beaufsichtigung eines beaufsichtigten Unternehmens oder einer beaufsichtigten Gruppe durch die EZB gemäß Artikel 46 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 (EZB/2014/17), wird die jährliche Aufsichtsgebühr auf der Grundlage der Anzahl der Monate berechnet, in denen das beaufsichtigte Unternehmen oder die beaufsichtigte Gruppe am letzten Tag des Monats der direkten oder indirekten Aufsicht der EZB unterlag.
(3) Weicht der erhobene Betrag der jährlichen Aufsichtsgebühr von dem gemäß den Absätzen 1 und 2 berechneten Gebührenbetrag ab, veranlasst die EZB eine Rückzahlung an den Gebührenschuldner, oder sie stellt eine zusätzliche Rechnung aus, die vom Gebührenschuldner zu begleichen ist.
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