Artikel 8 VO (EU) 2014/1163

Aufteilung der jährlichen Kosten unter den bedeutenden und weniger bedeutenden Unternehmen

(1) Zur Berechnung der jährlichen Aufsichtsgebühr, die für jedes beaufsichtigte Unternehmen und jede beaufsichtigte Gruppe zu entrichten ist, werden die jährlichen Kosten in zwei Teile aufgeteilt, d. h. einen Teil für jede Kategorie beaufsichtigter Unternehmen und beaufsichtigter Gruppen, und zwar wie folgt:

a)
die von bedeutenden beaufsichtigten Unternehmen zu erstattenden Kosten,
b)
die von weniger bedeutenden beaufsichtigten Unternehmen zu erstattenden Kosten.

(2) Die Aufteilung der jährlichen Kosten gemäß Absatz 1 erfolgt auf der Grundlage der Kosten, die den jeweiligen Funktionen zugeordnet werden, welche die direkte Beaufsichtigung bedeutender beaufsichtigter Unternehmen und die indirekte Beaufsichtigung weniger bedeutender beaufsichtigter Unternehmen ausüben.

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