Artikel 9 VO (EU) 2014/1163
Zu erhebender Betrag
(1) Der Gesamtbetrag der jährlichen, von der EZB zu erhebenden Aufsichtsgebühren ist die Summeaus
- a)
- den geschätzten jährlichen Kosten für den laufenden Gebührenzeitraum auf der Grundlage des genehmigten Haushalts für diesen Gebührenzeitraum,
- b)
- einem etwaigen Überschuss oder Defizit aus dem vorhergehenden Gebührenzeitraum, der bzw. das bestimmt wird, indem die im vorhergehenden Gebührenzeitraum tatsächlich entstandenen jährlichen Kosten von den geschätzten jährlichen Kosten, die gemäß Absatz 1 Buchstabe a für diesen Gebührenzeitraum erhoben wurden, abgezogen werden.
(2) Für jede Kategorie beaufsichtigter Unternehmen und beaufsichtigter Gruppen bestimmt die EZB den über die jährliche Aufsichtsgebühr zu erhebenden Gesamtbetrag und veröffentlicht diesen bis zum 30. April des jeweiligen Gebührenzeitraums auf ihrer Website.
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