Artikel 10 VO (EU) 2014/1163

Für beaufsichtigte Unternehmen oder beaufsichtigte Gruppen zu entrichtende jährliche Aufsichtsgebühr

(1) Die für jedes bedeutende beaufsichtigte Unternehmen oder jede bedeutende beaufsichtigte Gruppe zu entrichtende jährliche Aufsichtsgebühr wird berechnet, indem der für die Kategorien bedeutende beaufsichtigte Unternehmen und bedeutende beaufsichtigte Gruppen zu erhebende Betrag den einzelnen bedeutenden beaufsichtigten Unternehmen und bedeutenden beaufsichtigten Gruppen auf der Grundlage ihrer Gebührenfaktoren zugewiesen wird.

(2) Die für jedes weniger bedeutende beaufsichtigte Unternehmen oder jede weniger bedeutende beaufsichtigte Gruppe zu entrichtende jährliche Aufsichtsgebühr wird berechnet, indem der für die Kategorien weniger bedeutende beaufsichtigte Unternehmen und weniger bedeutende beaufsichtigte Gruppen zu erhebende Betrag den einzelnen weniger bedeutenden beaufsichtigten Unternehmen und weniger bedeutenden beaufsichtigten Gruppen auf der Grundlage ihrer Gebührenfaktoren zugewiesen wird.

(3) Die Gebührenfaktoren auf der obersten Konsolidierungsebene innerhalb der teilnehmenden Mitgliedstaaten werden auf folgender Grundlage berechnet:

a)
Die Gebührenfaktoren, die zur Festsetzung der für jedes beaufsichtigte Unternehmen oder jede beaufsichtigte Gruppe zu entrichtenden jährlichen Aufsichtsgebühr verwendet werden, werden durch den Betrag gebildet, der sich am Referenzdatum zusammensetzt aus

i)
den gesamten Aktiva und
ii)
dem Gesamtrisikobetrag.

b)
Die die Gebührenfaktoren betreffenden Daten werden im Einklang mit einem Beschluss der EZB bestimmt und erhoben, welcher die maßgebliche Methodik sowie die maßgeblichen Verfahren festlegt. Dieser Beschluss wird auf der Website der EZB veröffentlicht.
ba)
Die Gebührenfaktoren werden für jeden Gebührenzeitraum auf der Grundlage von Daten bestimmt, welche die beaufsichtigten Unternehmen für Aufsichtszwecke mit dem Referenzdatum 31. Dezember des vorhergehenden Gebührenzeitraums melden.
bb)
Sofern ein beaufsichtigtes Unternehmen bei der Erstellung von Jahresabschlüssen — einschließlich konsolidierter Jahresabschlüsse — ein Geschäftsjahr zugrunde legt, das vom Kalenderjahr abweicht, gilt als Referenzdatum für die gesamten Aktiva das Ende des Geschäftsjahres, das dem vorhergehenden Gebührenzeitraum entspricht.
bc)
Wird ein beaufsichtigtes Unternehmen oder eine beaufsichtigte Gruppe nach dem jeweiligen, in Buchstaben ba oder bb aufgeführten Referenzdatum aber vor dem 1. Oktober des Gebührenzeitraums gegründet, für den die Gebühr bestimmt wird und sind somit keine Gebührenfaktoren zu diesem Referenzdatum vorhanden, gilt als Referenzdatum für die Gebührenfaktoren das Ende des Quartals, das zum jeweiligen, in Buchstaben ba und bb aufgeführten Referenzdatum am zeitnächsten liegt.
bd)
Für beaufsichtigte Unternehmen und beaufsichtigte Gruppen, die keiner aufsichtsrechtlichen Meldepflicht unterliegen oder beaufsichtigte Gruppen, die Aktiva und/oder den Risikobetrag von in nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten und in Drittländern niedergelassenen Tochterunternehmen gemäß Buchstabe c nicht berücksichtigen, werden die Gebührenfaktoren auf Grundlage der Angaben bestimmt, die von ihnen zur Berechnung der Aufsichtsgebühr gesondert gemeldet werden. Die Gebührenfaktoren werden der betreffenden NCA zum in Buchstaben ba, bb oder bc festgelegten jeweiligen Referenzdatum gemäß einem Beschluss der EZB übermittelt.
c)
Die Aktiva und den Risikobetrag von in nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten und in Drittländern niedergelassenen Tochterunternehmen sollten beaufsichtigte Gruppen bei der Berechnung der Gebührenfaktoren grundsätzlich nicht berücksichtigen. Beaufsichtigte Gruppen können beschließen, solche Aktiva und/oder den Risikobetrag bei der Berechnung der Gebührenfaktoren zu berücksichtigen.
d)
Bei beaufsichtigten Unternehmen oder beaufsichtigten Gruppen, die aufgrund von Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 als weniger bedeutend eingestuft werden, übersteigt der Gebührenfaktor der gesamten Aktiva 30 Mrd. EUR nicht.
e)
Auf die Gebührenfaktoren wird folgende relative Gewichtung angewandt:

i)
gesamte Aktiva: 50 %;
ii)
Gesamtrisikobetrag: 50 %.

(4) Die Summe der gesamten Aktiva aller Gebührenschuldner und die Summe des Gesamtrisikobetrags aller Gebührenschuldner werden auf der Website der EZB veröffentlicht.

(5) Falls der Gebührenschuldner es unterlässt, die Gebührenfaktoren zur Verfügung zu stellen, bestimmt die EZB die Gebührenfaktoren gemäß einem Beschluss der EZB.

(6) Die Berechnung der von jedem einzelnen Gebührenschuldner zu entrichtenden jährlichen Aufsichtsgebühr wird wie folgt vorgenommen:

a)
Die jährliche Aufsichtsgebühr ist die Summe der Mindestgebührenkomponente und der variablen Gebührenkomponente.
b)
Die Mindestgebührenkomponente wird anhand eines festen Prozentsatzes des Gesamtbetrags der jährlichen Aufsichtsgebühren für jede Kategorie beaufsichtigter Unternehmen und beaufsichtigter Gruppen gemäß Artikel 8 berechnet.

i)
Für die Kategorie bedeutende beaufsichtigte Unternehmen und bedeutende beaufsichtige Gruppen beträgt der feste Prozentsatz 10 %. Dieser Betrag wird zu gleichen Teilen auf alle Gebührenschuldner verteilt. In Bezug auf bedeutende beaufsichtigte Unternehmen und bedeutende beaufsichtigte Gruppen, deren gesamte Aktiva höchstens 10 Mrd. EUR betragen, wird die Mindestgebührenkomponente halbiert.
ii)
Für die Kategorie weniger bedeutende beaufsichtigte Unternehmen und weniger bedeutende beaufsichtigte Gruppen beträgt der feste Prozentsatz 10 %. Dieser Betrag wird zu gleichen Teilen auf alle Gebührenschuldner verteilt. In Bezug auf weniger bedeutende beaufsichtigte Unternehmen und weniger bedeutende Gruppen, deren gesamte Aktiva höchstens 1 Mrd. EUR betragen, wird die Mindestgebührenkomponente halbiert.

c)
Die variable Gebührenkomponente ist die Differenz zwischen dem gemäß Artikel 8 ermittelten Gesamtbetrag der jährlichen Aufsichtsgebühren für jede Kategorie beaufsichtigter Unternehmen und der Mindestgebührenkomponente für dieselbe Kategorie. Die variable Gebührenkomponente wird den einzelnen Gebührenschuldnern jeder Kategorie nach Maßgabe des Anteils jedes Gebührenschuldners an der Summe aller nach Absatz 3 bestimmten gewichteten Gebührenfaktoren aller Gebührenschuldner zugewiesen.

Die EZB bestimmt die von jedem Gebührenschuldner zu entrichtende jährliche Aufsichtsgebühr auf der Grundlage der nach diesem Absatz durchgeführten Berechnung sowie der gemäß diesem Artikel bestimmten Gebührenfaktoren. Die zu entrichtende jährliche Aufsichtsgebühr wird dem Gebührenschuldner im Gebührenbescheid mitgeteilt.

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