Artikel 11 VO (EU) 2014/1163

Zusammenarbeit mit den NCAs

(1) Die EZB verständigt sich vor der Entscheidung über die endgültige Höhe der Gebühr mit den NCAs, um sicherzustellen, dass die Kosten für die Beaufsichtigung für alle Kreditinstitute und Zweigstellen tragbar und angemessen sind. Zu diesem Zweck richtet die EZB in Zusammenarbeit mit den NCAs einen geeigneten Kommunikationsweg ein und setzt diesen um.

(2) Die NCAs unterstützen die EZB bei der Erhebung von Gebühren, wenn die EZB sie darum ersucht.

(3) Im Fall von Kreditinstituten in einem teilnehmenden, nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaat, dessen enge Zusammenarbeit mit der EZB weder ausgesetzt noch beendet ist, erteilt die EZB der NCA dieses Mitgliedstaats Weisungen in Bezug auf die Erfassung der Gebührenfaktoren und der Rechnungsstellung für die jährliche Aufsichtsgebühr.

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