Artikel 12 VO (EU) 2014/1163

Gebührenbescheid

(1) Die EZB erlässt jährlich innerhalb von sechs Monaten nach Beginn des nächsten Gebührenzeitraums an die jeweiligen Gebührenschuldner gerichtete Gebührenbescheide.

(2) Im Gebührenbescheid ist angegeben, wie die jährliche Aufsichtsgebühr zu entrichten ist. Der Gebührenschuldner beachtet die im Gebührenbescheid genannten Anforderungen an die Entrichtung der jährlichen Aufsichtsgebühr.

(3) Der Gebührenschuldner zahlt den nach dem Gebührenbescheid geschuldeten Betrag innerhalb von 35 Tagen nach Erlass des Gebührenbescheides.

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