Artikel 13 VO (EU) 2014/1163
Bekanntgabe des Gebührenbescheides
(1) Der Gebührenschuldner ist dafür verantwortlich, die Kontaktdaten für die Übermittlung des Gebührenbescheids auf dem neusten Stand zu halten und informiert die EZB über jegliche Änderungen der Kontaktdaten (d. h. Name, Funktion, Organisationseinheit, Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefon- und Faxnummer). Der Gebührenschuldner informiert die EZB über Änderungen der Kontaktdaten bis spätestens zum 1. Juli eines jeden Gebührenzeitraums. Die Kontaktdaten beziehen sich auf eine natürliche Person oder vorzugsweise auf eine Funktion innerhalb der Organisation des Gebührenschuldners.
(2) Die EZB gibt den Gebührenbescheid auf einem der folgenden Wege bekannt: a) auf elektronischem oder sonstigem vergleichbaren Wege, b) per Telefax, c) per Kurierdienst, d) per Einschreiben mit Empfangsbestätigung, e) durch Zustellung oder Aushändigung. Der Gebührenbescheid ist ohne Unterschrift gültig.
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