Artikel 14 VO (EU) 2014/1163

Zinsen im Fall der Nichtzahlung

Unbeschadet sonstiger der EZB zur Verfügung stehender Maßnahmen fallen bei teilweiser Zahlung, Nichtzahlung oder Nichteinhaltung der im Gebührenbescheid aufgeführten Zahlungsbedingungen täglich Zinsen auf den ausstehenden Betrag der jährlichen Aufsichtsgebühr in Höhe des Zinssatzes des Hauptrefinanzierungssatzes der EZB zuzüglich 8 Prozentpunkte ab dem Datum an, an dem die Zahlung fällig war.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.