Artikel 6 VO (EU) 2014/1175

(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) binnen sechs Monaten nach dem Ende des Zeitraums der nationalen Datenerhebung bereinigte Mikrodatensätze zur Zweiten Erhebung über die Erwachsenenbildung.

(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) den Standardqualitätsbericht zur Zweiten Erhebung über die Erwachsenenbildung binnen drei Monaten nach Lieferung der Mikrodatensätze.

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