Artikel 7 VO (EU) 2014/1175
Die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen sind Mindestanforderungen. Die Mitgliedstaaten können weitere nationale Anforderungen an die Zweite Erhebung über die Erwachsenenbildung einführen, sofern die in dieser Verordnung festgelegten Qualitätsanforderungen eingehalten werden.
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