Artikel 1 VO (EU) 2014/118

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003

Die Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 wird wie folgt geändert:

1.
In Artikel 1 wird folgender Absatz eingefügt:

(2a) Ist das vom Visa-Informationssystem (VIS) gemäß Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates(*) übermittelte Ergebnis des Vergleichs des Fingerabdrucks der Person, die internationalen Schutz beantragt, mit früheren Abdrücken, die dem VIS gemäß Artikel 9 der genannten Verordnung übermittelt und gemäß Artikel 21 derselben Verordnung geprüft wurden, positiv, so enthalten die Gesuchsunterlagen auch die vom VIS mitgeteilten Angaben.

2.
Artikel 2 erhält folgende Fassung:

Artikel 2 Stellen eines Wiederaufnahmegesuchs

Ein Wiederaufnahmegesuch wird mithilfe eines Formblatts entsprechend dem Muster in Anhang III, aus dem die Art und die Gründe für das Gesuch sowie die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(**) hervorgehen, auf die sich das Gesuch stützt, gestellt.

Dem Gesuch sind gegebenenfalls folgende Unterlagen beizufügen:

a)
eine Kopie aller Beweismittel und Indizien, die auf die Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedstaats für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz hinweisen, gegebenenfalls ergänzt durch Anmerkungen zu den Umständen ihrer Erlangung bzw. zu der Beweiskraft, die ihnen der ersuchende Mitgliedstaat unter Bezugnahme auf die in Artikel 22 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 genannten Verzeichnisse der Beweismittel und Indizien, die in Anhang II der vorliegenden Verordnung enthalten sind, zumisst;
b)
das von der Eurodac-Zentraleinheit gemäß Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 übermittelte positive Ergebnis des Vergleichs der Fingerabdrücke des Antragstellers mit früheren Abdrücken, die der Zentraleinheit gemäß Artikel 4 Absätze 1 und 2 der genannten Verordnung übermittelt und gemäß Artikel 4 Absatz 6 derselben Verordnung geprüft wurden.

3.
In Artikel 8 wird ein neuer Absatz angefügt:

(3) Das Standardformblatt in Anhang VI wird zur Übermittlung der Daten, die für den Schutz der Rechte und der unmittelbaren Bedürfnisse der zu überstellenden Person wesentlich sind, an den zuständigen Mitgliedstaat verwendet. Dieses Standardformblatt gilt als Unterrichtung im Sinne von Absatz 2.

4.
In Artikel 9 wird ein neuer Absatz angefügt:

(1a) Wurde eine Überstellung auf Ersuchen des überstellenden Mitgliedstaats verschoben, so nehmen der überstellende und der zuständige Mitgliedstaat wieder Kontakt auf, um möglichst bald und nicht später als zwei Wochen ab dem Zeitpunkt, zu dem die Behörden erfahren, dass die Umstände, die die Verzögerung oder Verschiebung verursacht haben, nicht mehr vorliegen, eine neue Überstellung gemäß Artikel 8 zu organisieren. In diesem Fall wird vor der Überstellung ein aktualisiertes Standardformblatt für die Übermittlung von Daten vor einer Überstellung gemäß Anhang VI übermittelt.

5.
Artikel 9 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

(2) Ein Mitgliedstaat, der aus einem der in Artikel 29 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 genannten Gründe die Überstellung nicht innerhalb der üblichen Frist von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Annahme des Gesuchs um Aufnahme oder Wiederaufnahme der betroffenen Person oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese aufschiebende Wirkung hat, vornehmen kann, unterrichtet den zuständigen Mitgliedstaat darüber vor Ablauf dieser Frist. Ansonsten fallen die Zuständigkeit für die Behandlung des Antrags auf internationalen Schutz bzw. die sonstigen Verpflichtungen aus der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 gemäß Artikel 29 Absatz 2 der genannten Verordnung dem ersuchenden Mitgliedstaat zu.

6.
In Artikel 11 wird ein neuer Absatz angefügt:

(6) Hält sich der Antragsteller im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats auf als das Kind, eines der Geschwister oder ein Elternteil im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013, so beraten sich die beiden Mitgliedstaaten und tauschen Informationen aus, um Folgendes zu festzustellen:

a)
die nachgewiesene familiäre Bindung zwischen dem Antragsteller und dem Kind, Geschwisterteil oder Elternteil;
b)
das Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Antragsteller und dem Kind, Geschwisterteil oder Elternteil;
c)
die Fähigkeit der betroffenen Person, für die abhängige Person zu sorgen;
d)
erforderlichenfalls die Merkmale, die zur Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit zu berücksichtigen sind.

Für den in Unterabsatz 1 genannten Informationsaustausch wird das Standardformblatt in Anhang VII dieser Verordnung verwendet.

Der ersuchte Mitgliedstaat bemüht sich, das Gesuch binnen vier Wochen nach Erhalt zu beantworten. Lassen stichhaltige Beweise darauf schließen, dass weitere Nachforschungen zu relevanteren Informationen führen würden, teilt der ersuchte Mitgliedstaat dem ersuchenden Mitgliedstaat mit, dass zwei weitere Wochen benötigt werden.

Bei der Durchführung des Informationsersuchens nach diesem Artikel wird die vollständige Einhaltung der in Artikel 21 Absatz 1, Artikel 22 Absatz 1, Artikel 23 Absatz 2, Artikel 24 Absatz 2 und Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 genannten Fristen gewährleistet. Diese Verpflichtung gilt unbeschadet von Artikel 34 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013.

7.
In Artikel 12 werden folgende Absätze angefügt:

(3) Zur Erleichterung geeigneter Maßnahmen zur Ermittlung der Familienangehörigen, Geschwister oder Verwandten eines unbegleiteten Minderjährigen ermittelt und/oder berücksichtigt der Mitgliedstaat, bei dem ein unbegleiteter Minderjähriger einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, nachdem er im Beisein des in Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 genannten Vertreters das persönliche Gespräch gemäß Artikel 5 derselben Verordnung geführt hat, sämtliche Informationen von Seiten des Minderjährigen oder aus anderen glaubwürdigen Quellen, die mit der persönlichen Lage oder der Reiseroute des Minderjährigen vertraut sind, oder von Seiten eines Familienangehörigen, eines der Geschwister oder eines Verwandten des Minderjährigen.

Die Behörden, die das Verfahren zur Feststellung des für die Prüfung des Antrags eines unbegleiteten Minderjährigen zuständigen Mitgliedstaats durchführen, beteiligen den in Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 genannten Vertreter so weit wie möglich an diesem Verfahren.

(4) Wenn der Mitgliedstaat, der das Verfahren zur Feststellung des für die Prüfung des Antrags eines unbegleiteten Minderjährigen zuständigen Mitgliedstaats durchführt, bei der Erfüllung der Verpflichtungen aufgrund von Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 über Informationen verfügt, die es ermöglichen, mit dem Identifizieren und/oder Aufspüren eines Familienangehörigen, eines der Geschwister oder eines Verwandten zu beginnen, so konsultiert dieser Mitgliedstaat gegebenenfalls andere Mitgliedstaaten und tauscht mit diesen Informationen aus, um

a)
Familienangehörige, Geschwister oder Verwandte des unbegleiteten Minderjährigen, die sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aufhalten, zu identifizieren;
b)
das Bestehen einer nachgewiesenen familiären Bindung festzustellen;
c)
die Fähigkeit eines Verwandten, für den unbegleiteten Minderjährigen zu sorgen, zu beurteilen, einschließlich der Fälle, in denen sich die Familienangehörigen, Geschwister oder Verwandten des unbegleiteten Minderjährigen in mehr als einem Mitgliedstaat aufhalten.

(5) Ergibt der in Absatz 4 genannte Informationsaustausch, dass sich weitere Familienangehörige, Geschwister oder Verwandte in einem anderen Mitgliedstaat oder anderen Mitgliedstaaten aufhalten, so arbeitet der Mitgliedstaat, in dem sich der unbegleitete Minderjährige aufhält, mit dem betreffenden Mitgliedstaat beziehungsweise den betreffenden Mitgliedstaaten zusammen, um zu ermitteln, in die Obhut welcher Person der Minderjährige am besten gegeben werden sollte, und insbesondere um Folgendes festzustellen:

a)
die Stärke der familiären Bindung zwischen dem Minderjährigen und den verschiedenen in den Hoheitsgebieten der Mitgliedstaaten identifizierten Personen;
b)
die Fähigkeit und Bereitschaft der betroffenen Personen, für den Minderjährigen zu sorgen;
c)
was in jedem einzelnen Fall dem Wohl des Minderjährigen dient.

(6) Für den in Absatz 4 genannten Informationsaustausch wird das Standardformblatt in Anhang VIII zu dieser Verordnung verwendet.

Der ersuchte Mitgliedstaat bemüht sich, das Gesuch binnen vier Wochen nach Erhalt zu beantworten. Lassen stichhaltige Beweise darauf schließen, dass weitere Nachforschungen zu relevanteren Informationen führen würden, teilt der ersuchte Mitgliedstaat dem ersuchenden Mitgliedstaat mit, dass zwei weitere Wochen benötigt werden.

Bei der Durchführung des Informationsersuchens nach diesem Artikel wird die vollständige Einhaltung der in Artikel 21 Absatz 1, Artikel 22 Absatz 1, Artikel 23 Absatz 2, Artikel 24 Absatz 2 und Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 genannten Fristen gewährleistet. Diese Verpflichtung gilt unbeschadet von Artikel 34 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013.

8.
Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

Die Gesuche und die Antworten sowie der gesamte Schriftwechsel zwischen den Mitgliedstaaten mit Blick auf die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 werden über das in Titel II dieser Verordnung bezeichnete elektronische Kommunikationsnetz „DubliNet” übermittelt.

9.
Ein neuer Artikel 15a wird eingefügt:

Artikel 15a Einheitliche Bedingungen und praktische Vorkehrungen für den Austausch von Gesundheitsdaten vor der Durchführung einer Überstellung

Der Austausch von Gesundheitsdaten vor einer Überstellung und insbesondere die Übermittlung der Gesundheitsbescheinigung in Anhang IX findet nur zwischen den Behörden statt, die der Kommission gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 über das „DubliNet” mitgeteilt wurden.

Der Mitgliedstaat, der die Überstellung eines Antragstellers durchführt, und der zuständige Mitgliedstaat bemühen sich darum, sich vor der Übermittlung der Gesundheitsbescheinigung darauf zu verständigen, in welcher Sprache diese Bescheinigung ausgefüllt werden soll; dabei ist den Umständen des Falls und insbesondere der etwaigen Notwendigkeit dringender Maßnahmen nach der Ankunft Rechnung zu tragen.

10.
Ein neuer Artikel 16a wird eingefügt:

Artikel 16a Informationsmerkblätter für Personen, die internationalen Schutz beantragen

(1) Anhang X enthält ein gemeinsames Merkblatt, mit dem alle Personen, die internationalen Schutz beantragen, über die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 und die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 informiert werden.

(2) Anhang XI enthält ein spezielles Merkblatt für unbegleitete Kinder, die internationalen Schutz beantragen.

(3) Anhang XII enthält Informationen für Drittstaatsangehörige oder Staatenlose, die beim illegalen Überschreiten einer Außengrenze aufgegriffen wurden.

(4) Anhang XIII enthält Informationen für Drittstaatsangehörige oder Staatenlose, die sich illegal in einem Mitgliedstaat aufhalten.

11.
Artikel 18 Absatz 2 wird gestrichen.
12.
Artikel 19 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

(4) Die Übermittlung der Formblätter, deren Muster in den Anhängen I und III enthalten sind, und der Formblätter für Informationsersuchen in den Anhängen V, VI, VII, VIII und IX erfolgt zwischen den nationalen Systemzugangsstellen in dem von der Kommission vorgegebenen Format. Die technischen Einzelheiten werden den Mitgliedstaaten von der Kommission mitgeteilt.

13.
Artikel 20 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

(1) Jede Übermittlung ist mit einer Referenznummer zu versehen, aus der zweifelsfrei hervorgeht, auf welchen Fall sie sich bezieht und welcher Mitgliedstaat das Gesuch gestellt hat. Aus der Referenznummer muss ersichtlich sein, ob es sich um ein Aufnahmegesuch (Typ 1), um ein Wiederaufnahmegesuch (Typ 2), um ein Informationsersuchen (Typ 3), um einen Austausch von Informationen über ein Kind, eines der Geschwister oder einen Elternteil eines Antragstellers in einem Abhängigkeitsverhältnis (Typ 4), um einen Austausch von Informationen über die Familie, Geschwister oder Verwandte eines unbegleiteten Minderjährigen (Typ 5), die Übermittlung von Informationen vor einer Überstellung (Typ 6) oder die Übermittlung der gemeinsamen Gesundheitsbescheinigung (Typ 7) handelt.

14.
Artikel 20 Absatz 2 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Bei Gesuchen bzw. Ersuchen, die sich auf Daten stützen, die von Eurodac zur Verfügung gestellt wurden, ist die jeweilige Eurodac-Kennnummer des ersuchten Mitgliedstaats hinzuzufügen.”

15.
Artikel 21 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

(3) Hat eine nationale Systemzugangsstelle einer anderen nationalen Systemzugangsstelle, deren Betrieb unterbrochen war, Daten übermittelt, so gilt das Übermittlungsprotokoll auf der Ebene der zentralen Kommunikationsinfrastruktur als Bestätigung für Datum und Uhrzeit der Übermittlung. Die Unterbrechung des Betriebs einer nationalen Systemzugangsstelle bewirkt nicht die Aussetzung der in der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 für die Übermittlung eines Gesuchs oder einer Antwort vorgeschriebenen Fristen.

16.
Die Anhänge erhalten die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Fußnote(n):

(*)

Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über das Visa-Informationssystem (VIS) und den Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt (VIS-Verordnung) (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 60).

(**)

Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31).

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