Präambel VO (EU) 2014/118

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist(1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3, Artikel 6 Absatz 5, Artikel 8 Absatz 6, Artikel 16 Absatz 4, Artikel 21 Absatz 3, Artikel 22 Absatz 3, Artikel 23 Absatz 4, Artikel 24 Absatz 5, Artikel 29 Absätze 1 und 4, Artikel 31 Absatz 4, Artikel 32 Absätze 1 und 5 und Artikel 35 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission(2) wurden einige praktische Modalitäten zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates(3) angenommen.
(2)
Im Juni 2013 wurde die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zur Neufassung der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 erlassen. Zur wirkungsvollen Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 sollten weitere praktische Modalitäten festgelegt werden.
(3)
Um die Effizienz des Systems zu erhöhen und die Zusammenarbeit zwischen den nationalen Behörden zu verbessern, müssen die Bestimmungen für die Übermittlung und Behandlung von Aufnahme- und Wiederaufnahmegesuchen, für die Informationsersuchen, für die Zusammenarbeit bei der Zusammenführung von Familienangehörigen und anderen Verwandten im Falle unbegleiteter Minderjähriger und abhängiger Personen sowie für die Durchführung von Überstellungen geändert werden.
(4)
Ein gemeinsames Merkblatt über Dublin/Eurodac sowie ein spezielles Merkblatt für unbegleitete Minderjährige, ein Standardformblatt für den Austausch einschlägiger Informationen über unbegleitete Minderjährige, einheitliche Bedingungen für die Abfrage und den Austausch von Informationen über Minderjährige und abhängige Personen, ein Standardformblatt für den Datenaustausch vor einer Überstellung, eine gemeinsame Gesundheitsbescheinigung und einheitliche Bedingungen und praktische Vorkehrungen für den Austausch von Gesundheitsdaten einer Person vor einer Überstellung sind in der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 nicht enthalten. Folglich sollten neue Bestimmungen hinzugefügt werden.
(5)
Durch die Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(4), die die Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 des Rates(5) ersetzt, werden Änderungen am Eurodac-System eingeführt. Daher sollte die Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 so angepasst werden, dass sie die Interaktion zwischen den in der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 festgelegten Verfahren und der Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 angemessen widerspiegelt.
(6)
Die Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates(6) enthält Bestimmungen für die Erleichterung der Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013. Folglich sollten die einheitlichen Bedingungen für das Stellen und die Übermittlung von Gesuchen um Aufnahme von Antragstellern so geändert werden, dass sie Bestimmungen über die Verwendung von Daten des Visa-Informationssystems umfassen.
(7)
Um der Entwicklung der anzuwendenden Normen und der praktischen Modalitäten für die Nutzung des Netzes für elektronische Übermittlung Rechnung zu tragen, das mit der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingeführt wurde, um die Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zu erleichtern, sind technische Anpassungen erforderlich.
(8)
Für die gemäß dieser Verordnung durchgeführte Verarbeitung von Daten sollte die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(7) gelten.
(9)
Die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 gilt für Anträge auf internationalen Schutz, die ab dem 1. Januar 2014 gestellt werden. Im Hinblick auf die vollumfängliche Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 sollte die vorliegende Verordnung daher möglichst bald in Kraft treten.
(10)
Die Maßnahmen dieser Verordnung stehen im Einklang mit der Stellungnahme des gemäß Artikel 44 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 eingesetzten Ausschusses.
(11)
Die Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31.

(2)

Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (ABl. L 222 vom 5.9.2003, S. 3).

(3)

Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (ABl. L 50 vom 25.2.2003, S. 1).

(4)

Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über die Einrichtung von Eurodac für den Abgleich von Fingerabdruckdaten zum Zwecke der effektiven Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist und über der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung dienende Anträge der Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und Europols auf den Abgleich mit Eurodac-Daten sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 1).

(5)

Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 des Rates vom 11. Dezember 2000 über die Einrichtung von „Eurodac” für den Vergleich von Fingerabdrücken zum Zwecke der effektiven Anwendung des Dubliner Übereinkommens (ABl. L 316 vom 15.12.2000, S. 1).

(6)

Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über das Visa-Informationssystem (VIS) und den Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt (VIS-Verordnung) (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 60).

(7)

Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31).

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