ANHANG II VO (EU) 2014/1198
Betriebsbogen — Hauptgruppen der zu sammelnden Buchführungsdaten
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Allgemeine Angaben zum Betrieb wie Standort, Rechtsform, Typ und Klassifizierung.
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Besitzverhältnisse: zusammenfassende Daten zu den Besitzverhältnissen bei der vom Betrieb genutzten landwirtschaftlich genutzten Fläche.
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Arbeitskräfte: Daten zu den Arbeitskräften im Betrieb wie Anzahl der im Betrieb beschäftigten Personen, Arbeitszeit und Art des Beschäftigungsverhältnisses.
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Vermögenswerte: Daten zu den Vermögenswerten des Betriebs, aufgeschlüsselt nach Kategorien, die von diesem für seine Tätigkeit im Buchführungsjahr eingesetzt werden.
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Quoten und sonstige Rechte: Daten zu den Quoten und sonstigen Rechten im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Betriebs im Buchführungsjahr.
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Verbindlichkeiten: Daten zu den Verbindlichkeiten des Betriebs im Buchführungsjahr.
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Mehrwertsteuer: Daten zur Anwendung von MwSt.-Systemen auf den Betrieb.
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Betriebsmittel: Angaben zu den Betriebsmitteln (z. B. spezifische Kosten und Gemeinkosten), die zur Erzeugung seiner Outputs im Buchführungsjahr eingesetzt werden.
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Pflanzenbau: Daten zur Erzeugung und Verwendung von Kulturpflanzen im Betrieb.
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Tierhaltung: Daten zur Erzeugung und Verwendung von Tieren im Betrieb.
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Tierische Erzeugnisse und Dienstleistungen: Daten zur Erzeugung und Verwendung von tierischen Erzeugnissen und Dienstleistungen im Betrieb.
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Unmittelbar mit dem Betrieb in Verbindung stehende sonstige Erwerbstätigkeiten: Daten zu allen in unmittelbarer Verbindung mit dem Betrieb stehenden nicht landwirtschaftlichen Arbeiten, die eine wirtschaftliche Auswirkung auf den Betrieb haben und bei denen die Produktionsmittel des Betriebs (Fläche, Gebäude, Maschinen, landwirtschaftliche Erzeugnisse usw.) oder die Erzeugnisse des Betriebs eingesetzt werden.
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Beihilfen: Daten zu den vom Betrieb im Buchführungsjahr bezogenen Beihilfen.
Betriebsbogen — allgemeine Vorschriften für die Datensammlung
- a)
- Das in Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 genannte Buchführungsjahr von zwölf aufeinanderfolgenden Monaten endet in der Zeit zwischen dem 31. Dezember und dem 30. Juni einschließlich.
- b)
- Die Angaben des Betriebsbogens müssen aus einer Buchführung stammen, die systematische und regelmäßige Eintragungen im Verlauf des Buchführungsjahres umfasst.
- c)
- Bei den Daten im Betriebsbogen sollte es sich um finanzielle Wertangaben in EUR oder in nationalen Währungseinheiten, um Mengenangaben (Gewicht, Volumen, Fläche, Anzahl) sowie um sonstige entsprechende Einheiten oder Angaben handeln.
- d)
- Die wertmäßigen Buchführungsdaten werden ohne MwSt. angegeben.
- e)
- Bei den wertmäßigen Buchführungsdaten bleiben Prämien und Beihilfen unberücksichtigt; diese werden gesondert ausgewiesen. Unter Prämie und Beihilfe ist jede direkte Beihilfe zu verstehen, die aus öffentlichen Mitteln gewährt wird und zu einer besonderen Einnahme geführt hat.
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