Artikel 5a VO (EU) 2014/1221

Flexibilität bei der Festsetzung von Fangmöglichkeiten für bestimmte Bestände

(1) Dieser Artikel gilt für die folgenden Bestände:

a)
Hering in den ICES-Unterdivisionen 30-31;
b)
Hering in Unionsgewässern der ICES-Unterdivisionen 25-27, 28.2, 29 und 32;
c)
Hering in der ICES-Unterdivision 28.1;
d)
Sprotte in Unionsgewässern der ICES-Unterdivisionen 22-32:

(2) Mengen bis 25 % der Ausgangsquote eines Mitgliedstaats der in Absatz 1 genannten Bestände, die 2015 nicht genutzt wurden, werden für die Zwecke der Berechnung der Quote des betreffenden Mitgliedstaats für den entsprechenden Bestand für 2016 hinzugefügt. Alle Mengen, die gemäß Artikel 16 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 auf andere Mitgliedstaaten übertragen werden, sowie alle Mengen, die gemäß den Artikeln 37, 105 und 107 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 abgezogen werden, werden zum Zweck der Festsetzung der in Anspruch genommenen Mengen und der nicht in Anspruch genommenen Mengen des vorliegenden Absatzes berücksichtigt.

(3) Hat ein Mitgliedstaat von der in Absatz 2 vorgesehenen Möglichkeit in Bezug auf einen bestimmten Bestand Gebrauch gemacht, so besteht im Hinblick auf eine Übertragung ungenutzter Fangmöglichkeiten für diesen Bestand keine weitere Flexibilität mehr.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.