Artikel 6 VO (EU) 2014/1221

Bedingungen für die Anlandung der Fänge und Beifänge, die nicht der Pflicht zur Anlandung unterliegen

Fänge und Beifänge von Scholle dürfen nur dann an Bord behalten oder angelandet werden, wenn sie von Fischereifahrzeugen der Union unter der Flagge eines Mitgliedstaats gefangen wurden, der über eine noch nicht ausgeschöpfte Quote verfügt.

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