Artikel 10 VO (EU) 2014/1244

Bewertung der Freiwilligen-Kandidaten während und nach der Schulung

(1) Während und nach Abschluss der Schulung wird anhand des Kompetenzrahmens bewertet, inwieweit die Freiwilligen-Kandidaten auf die Entsendung vorbereitet sind.

(2) Die Bewertung wird von den Ausbildern gemeinsam vorgenommen, wobei dem Ausbildungsmentor des Freiwilligen-Kandidaten eine Schlüsselrolle bei der Koordinierung zukommt.

(3) Die Bewertung der Kompetenzen basiert auf den Bewertungen der Kenntnisse, der Fähigkeiten und der Einstellung des Freiwilligen-Kandidaten durch die Ausbilder, einschließlich anhand

a)
der Selbstbewertung, die von dem Freiwilligen-Kandidaten im Anschluss an die auf einem Fallszenario beruhende Simulationsübung ausgefüllt wird;
b)
der Beobachtungsnotizen, die die Ausbilder nach jedem Modul und der auf einem Fallszenario beruhenden Simulationsübung erstellen;
c)
der Bewertung durch den Ausbildungsmentor, der die Selbstbewertung kritisch überprüft, und der Beobachtungsnotizen einer Mentoring-Sitzung unter vier Augen zwischen dem Ausbildungsmentor und dem Freiwilligen-Kandidaten auf der Grundlage des Feedbacks der Ausbilder.

(4) Die Bewertung sämtlicher Kompetenzen wird in den Lern- und Entwicklungsplan des Freiwilligen-Kandidaten aufgenommen, der nach Abschluss der Schulung aktualisiert und um die Angaben zu den absolvierten Kursen und erzielten Ergebnissen ergänzt wird.

(5) Freiwilligen-Kandidaten, die in einer der Querschnittskompetenzen oder Fachkompetenzen nur geringe Kenntnisse aufweisen, scheiden aus. Die Ausbilder und der Ausbildungsmentor müssen eine derartige Bewertung und Entscheidung gegebenenfalls erläutern und begründen können.

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