Artikel 9 VO (EU) 2014/1244
Schulungsprogramm
(1) Für alle endgültig ausgewählten Freiwilligen-Kandidaten wird ein Schulungsprogramm angeboten, das von einem oder mehreren Schulungsanbietern gegebenenfalls unter Einbeziehung von Beiträgen von Aufnahme- und Entsendeorganisationen und ehemaligen Freiwilligen durchgeführt wird.
(2) Das Schulungsprogramm basiert auf dem Kompetenzrahmen und wird so gestaltet, dass es dem Bedarf sowohl neuer als auch erfahrener Fachkräfte gerecht wird.
(3) Das Schulungsprogramm beruht auf einem Lernkonzept, bei dem E-Learning und Präsenzmodule miteinander kombiniert werden.
(4) Zu den obligatorischen Modulen für alle Freiwilligen-Kandidaten gehören
- a)
- eine allgemeine Einführung in die Europäischen Union, ihre Außenbeziehungen und ihr Krisenreaktionssystem;
- b)
- eine Einführung in die humanitäre Hilfe, die Politik der humanitären Hilfe der Europäischen Union und die EU-Freiwilligeninitiative für humanitäre Hilfe;
- c)
- Maßnahmen zum Schutz der eigenen Sicherheit und Gesundheit;
- d)
- Projektmanagement;
- e)
- interkulturelles Bewusstsein (und Querschnittsthemen);
- f)
- auf Fallszenarien beruhende Simulationsübungen, bei denen die Freiwilligen-Kandidaten die erworbenen Kompetenzen unter Beweis stellen müssen.
(5) Zu den fakultativen Modulen gehören die Bereiche
- a)
- Interessenvertretung und Kommunikation;
- b)
- psychologische Erste Hilfe;
- c)
- Schulung von Multiplikatoren;
- d)
- Managementaufgaben im Bereich der Freiwilligenarbeit;
- e)
- Organisationsentwicklung;
- f)
- gegebenenfalls maßgeschneiderte Module, insbesondere zur Anpassung der Fachkompetenzen der Freiwilligen-Kandidaten an den Kontext der humanitären Hilfe.
(6) Die Freiwilligen-Kandidaten müssen alle obligatorischen Module absolvieren und können eines oder mehrere fakultative Module besuchen, deren Auswahl gemäß Artikel 8 erfolgen muss.
(7) Der Schulungsplan, in dem alle Module detailliert aufgeführt sind, einschließlich ihres Status, der Zielgruppe, der Frist, der behandelten Kompetenzen und der damit verbundenen Lernergebnisse wird gemäß Anhang II gestaltet.
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