Artikel 8 VO (EU) 2014/1244
Bewertung des Lernbedarfs
(1) Auf der Grundlage der Ergebnisse des Rekrutierungsprozesses, des Bedarfs der Aufnahmeorganisation und der geplanten Entsendung prüft die Entsendeorganisation in Absprache mit der Aufnahmeorganisation und dem Freiwilligen-Kandidaten den Lernbedarf und ermittelt Module für Schulungsprogramme, für die folgende Teilnahmekriterien gelten:
- a)
- Berufserfahrung, wobei erfahrene Fachkräfte die Möglichkeit erhalten, sich auf die obligatorischen Module zu konzentrieren und Schulungen im Bereich Projektmanagement und fakultative Spezialisierungsmodule auf dem für sie geeigneten Niveau auszuwählen;
- b)
- Bedarf der Aufnahmeorganisation an spezifischen Kompetenzen, der durch die Teilnahme des Freiwilligen-Kandidaten an fakultativen Modulen gedeckt werden soll;
- c)
- allgemeine Kompetenzen des Freiwilligen-Kandidaten, auf die durch die Teilnahme des Freiwilligen-Kandidaten an fakultativen Modulen eingegangen werden soll.
(2) Die Entsendeorganisation füllt den Lern- und Entwicklungsplan aus, der in der auf der Grundlage von Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 375/2014 zu erlassenden Delegierten Verordnung der Kommission vorgesehen ist, und benennt die bewerteten Kompetenzen der endgültig ausgewählten Freiwilligen-Kandidaten und deren Lernbedarf zwecks Übermittlung an die Schulungsanbieter.
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