Artikel 13 VO (EU) 2014/1244
Praktika für neue Fachkräfte
(1) Handelt es sich bei den Freiwilligen-Kandidaten um neue Fachkräfte, kann von ihnen zusätzlich zu der Schulung die Absolvierung eines Praktikums in einer Entsendeorganisation verlangt werden, damit sie sich durch konkrete Erfahrungen mit den Verfahren, der Ethik und dem Kontext einer Tätigkeit im Bereich der humanitären Hilfe vertraut machen und sich eingehender auf die vorgesehene Entsendung als EU-Freiwillige für humanitäre Hilfe vorbereiten können. Die Höchstdauer solcher Praktika beträgt sechs Monate, wobei in hinreichend begründeten Ausnahmefällen eine begrenzte Verlängerung möglich ist.
(2) Ausgehend von dem für das Praktikum ermittelten Lernbedarf überprüft und aktualisiert die Entsendeorganisation in Absprache mit der Aufnahmeorganisation und dem für das Praktikum vorgesehenen Freiwilligen den im Lern- und Entwicklungsplan angegebenen Bedarf. In dem Lern- und Entwicklungsplan wird insbesondere Folgendes festgelegt:
- a)
- die Lernergebnisse, die der Praktikant erzielen soll;
- b)
- die Aufgaben, die der Praktikant im Rahmen des Lernprozesses übernehmen soll, und die erforderlichen Ressourcen;
- c)
- die Ziele und Ergebnisse, die der Praktikant bei Abschluss des Praktikums erreicht haben soll.
(3) Die nachstehend genannten Artikel dieser Verordnung gelten sinngemäß auch für Praktika und sind für die Entsendeorganisationen, bei denen Freiwillige ein Praktikum absolvieren, mit den entsprechenden Verpflichtungen verbunden:
- a)
- Artikel 19 Absätze 4, 5, 6 und 9, die Artikel 21 und 22.
- b)
- Artikel 24 mit Ausnahme des Absatzes 5. Freiwilligen-Kandidaten aus EU-Ländern oder aus in Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 375/2014 genannten Drittländern, für die die in diesem Artikel genannten Bedingungen gelten und die durch das nationale Sozialschutz- oder Versicherungssystem ihres Wohnsitzlandes abgesichert sind und die in einem der obengenannten Länder ein Praktikum absolvieren, genießen lediglich zusätzlichen Versicherungsschutz. Dies bedeutet, dass ihr Versicherungsschutz auf Kosten beschränkt ist, die den durch das nationale Sozialschutz- oder Versicherungssystem gewährleisteten Schutz übersteigen. Sofern die in Artikel 24 Absatz 5 aufgeführten Kosten nur teilweise oder gar nicht über das nationale Sozialschutz- oder Versicherungssystem abgedeckt sind, werden in begründeten Ausnahmefällen die entstandenen Kosten zu 100 % übernommen.
- c)
- Artikel 25 mit Ausnahme des Absatzes 6, Artikel 26 und Artikel 27 Absatz 1, sofern relevant.
- d)
- Artikel 28 Absätze 1, 8 und 14 sowie Artikel 30 Absätze 1, 4, 5, 6 und 7.
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