Artikel 14 VO (EU) 2014/1244

Bewertung der Freiwilligen-Kandidaten nach dem Praktikum

(1) Am Ende des Praktikums füllt der Praktikant eine Selbstbewertung aus, die auf dem Kompetenzrahmen und dem Lern- und Entwicklungsplan basiert.

(2) Der zuständige Vorgesetzte bei der Entsendeorganisation wertet in Absprache mit der Aufnahmeorganisation die Selbstbewertung aus und bewertet den Praktikanten insbesondere unter folgenden Gesichtspunkten:

a)
Leistung des Praktikanten vor dem Hintergrund der Ziele, die dieser sich gesetzt hatte;
b)
Einschätzung, ob die vereinbarten Ziele erreicht wurden;
c)
Feststellung der Lernergebnisse.

(3) Freiwilligen-Kandidaten, die in einer der Querschnittskompetenzen oder Fachkompetenzen nur geringe Kenntnisse aufweisen, scheiden aus und kommen als EU-Freiwillige für humanitäre Hilfe nicht in Betracht. Der zuständige Vorgesetzte bei der Entsendeorganisation muss eine derartige Bewertung und Entscheidung gegebenenfalls erläutern und begründen können.

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