Artikel 16 VO (EU) 2014/1244
Vertrag mit dem EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe
(1) Auf der Grundlage der Ergebnisse der Einführung vor der Entsendung und gegebenenfalls des Praktikums sowie der in den Artikeln 13 bis 15 genannten sonstigen vorbereitenden Schulungen stellt die Entsendeorganisation in Absprache mit der Aufnahmeorganisation abschließend fest, ob der Freiwilligen-Kandidat für eine Entsendung als EU-Freiwilliger für humanitäre Hilfe in Betracht kommt.
(2) Die Entsendeorganisation und der als geeignet bewertete EU-Freiwillige für humanitäre Hilfe schließen einen Entsendevertrag nach Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 375/2014.
(3) In dem Vertrag, der in enger Absprache mit der Aufnahmeorganisation auszuarbeiten ist, werden die spezifischen Bedingungen der Entsendung und die Rechte und Pflichten des EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe festgelegt. In dem Vertrag wird auch das Recht benannt, das gemäß der auf der Grundlage von Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 375/2014 zu erlassenden Delegierten Verordnung der Kommission am Gerichtsstand des Vertrags anwendbar ist, und es werden mindestens die folgenden Aspekte geregelt:
- a)
- Definition der Rolle und Position des EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe, Einsatzdauer und -ort, gemäß der Aufgabenstellung auszuführende Aufgaben, einschließlich der Elemente, die sich aus dem in Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 375/2014 genannten Kommunikationsplan ergeben;
- b)
- Laufzeit des Vertrags, einschließlich Anfangs- und Enddatum;
- c)
-
Leistungsmanagement, einschließlich:
- —
-
Verwaltungsmodalitäten, u. a. zuständiger Vorgesetzter bei der Aufnahmeorganisation und Kontaktstelle für die laufende Unterstützung seitens der Entsendeorganisation;
- —
-
Mentoringmodalitäten;
- d)
- Arbeitsbedingungen, einschließlich Arbeitszeiten und Urlaub;
- e)
-
Pflichten und finanzielle Rechte des EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe, einschließlich der Regelungen für folgende Aspekte:
- —
-
Aufwandsentschädigung und Rückkehrbeihilfe,
- —
-
Informationen über die geltenden Steuer- und Sozialversicherungsvorschriften,
- —
-
Versicherungsschutz,
- —
-
Unterbringung,
- —
-
Reise;
- f)
-
praktische Vorkehrungen:
- —
-
medizinische Untersuchungen,
- —
-
Visum und Arbeitserlaubnis;
- g)
- Vertraulichkeit;
- h)
- Vertragszusatz über das von dem EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe erwartete Verhalten, wozu u. a. ein integres Handeln und die Einhaltung des Verhaltenskodex sowie der Schutz von Kindern und schutzbedürftigen Erwachsenen einschließlich der Nulltoleranz gegenüber sexuellem Missbrauch gehören;
- i)
- Disziplinarvorschriften und Aufhebung des Freiwilligenstatus;
- j)
- Vermittlungsverfahren zur Klärung von Problemen und Beschwerden und zur Streitbeilegung;
- k)
- Zuständigkeiten und Konzepte in den Bereichen Sicherheitsmanagement, Gesundheitsschutz und Sicherheit;
- l)
-
Lernen und persönliche Weiterentwicklung;
- —
-
Schulung und Einführung,
- —
-
Debriefing.
(4) Bei Streitigkeiten zwischen der Entsende- oder der Aufnahmeorganisation und dem EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe hat dieser Anspruch auf einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß den für die Entsendeorganisation geltenden nationalen Bestimmungen.
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