Artikel 17 VO (EU) 2014/1244

Aufnahme in die Datenbank

Nach Eingang der ausdrücklichen Zustimmung des EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe gibt die Entsendeorganisation die Daten des EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe in die in Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 375/2014 genannte Datenbank (im Folgenden „Datenbank” ) ein. Die Verarbeitung personenbezogener Daten in dieser Datenbank muss den Datenschutzstandards entsprechen, die in der auf der Grundlage von Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 375/2014 zu erlassenden Delegierten Verordnung der Kommission genannt sind. Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten in Verbindung mit dieser Datenbank durch die Kommission findet die Verordnung (EG) Nr. 45/2001(1) Anwendung.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).

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