Artikel 18 VO (EU) 2014/1244

Einführung im Land

(1) Die Aufnahmeorganisationen stellen sicher, dass alle EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe nach der Ankunft im Einsatzland eine gründliche und angemessene Einführung im Land erhalten, die mindestens Folgendes abdeckt:

a)
Organisations- und Managementstrukturen und -prozesse, Projektteams (u. a. Projektmanager, operatives und technisches Team, Krisenmanagementbeauftragter, Unterstützungsteams z. B. in den Bereichen Personal und Finanzen), Projektstandort(e) sowie Aufgaben und Ziele der Organisation und deren Bezug zur EU-Freiwilligeninitiative für humanitäre Hilfe;
b)
umfassende Informationen über die Aufgaben, Zuständigkeiten und Projekte der Organisation, die beteiligten Gemeinschaften, den operativen Kontext sowie die Erwartungen hinsichtlich der Ergebnisse, die im Rahmen der Aufgabenstellung des EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe erzielt werden sollen, und über die der Aufgabenstellung zugrundeliegende Bedarfsbewertung;
c)
für den EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe relevante lokale Rechtsvorschriften;
d)
ein obligatorisches kontextspezifisches Briefing zu Sicherheits- und Gesundheitsfragen gemäß den Artikeln 28 und 30;
e)
Supervisions- und Leistungsmanagementsystem und -verfahren und vorhandene Unterstützungsmechanismen, einschließlich Mentoring und sonstiger in den Artikeln 19, 20 und 21 vorgesehener Unterstützung;
f)
eine Einweisung in die Kultur des Landes, der Region und des Einsatzortes, einschließlich Leitlinien für angemessenes Verhalten;
g)
ein Debriefing im Land gemäß Artikel 23.

(2) Die Aufnahmeorganisation stellt sicher, dass die EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe sämtliche Informationen, die bei der Einführung im Land erteilt werden, gelesen und verstanden haben, und dass diese Informationen auch während der Teilnahme an der EU-Freiwilligeninitiative leicht zugänglich sind.

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