Artikel 20 VO (EU) 2014/1244
Laufende Unterstützung seitens der Entsendeorganisation
(1) Vor der Entsendung benennt die Entsendeorganisation eine Kontaktperson, die im Zeitraum der Entsendung verfügbar ist und regelmäßigen Kontakt zu dem EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe hält, um Folgendes sicherzustellen:
- a)
- Unterstützung des EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe in der Ankunfts- und Eingewöhnungsphase,
- b)
- erforderliche zusätzliche Unterstützung des EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe und der Aufnahmeorganisation,
- c)
- Beteiligung an der Halbzeit- und der Abschlussüberprüfung sowie bei Bedarf an sonstigen Sitzungen und
- d)
- Vermittlung bei Uneinigkeit zwischen der Aufnahmeorganisation und dem EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe.
(2) Ist die benannte Kontaktperson nicht mehr in der Lage, diese Aufgabe im Entsendezeitraum zu erfüllen, wird so schnell wie möglich ein Ersatz benannt, um die Kontinuität der Unterstützung sicherzustellen.
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