Artikel 21 VO (EU) 2014/1244
Mentoring
(1) Die Aufnahmeorganisation benennt einen oder mehrere Mentoren, um den EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe unter anderem in folgenden Bereichen zu unterstützen:
- a)
- Entwicklung der beruflichen Fähigkeiten und Verbesserung von Leistung und Kenntnissen,
- b)
- kulturelle Eingliederung und Akklimatisierung,
- c)
- Coaching hinsichtlich der Aufgabenstellung und
- d)
- Hilfe bei psychosozialen Fragen.
(2) Die Mentoren haben Zugang zum Lern- und Entwicklungsplan und zur Aufgabenstellung des EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe und richten ihre Unterstützung daran aus. Die Mentoren treffen regelmäßig mit dem EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe zusammen, um die Fortschritte zu erörtern und bei der Lösung von Problemen im Zusammenhang mit dem Einsatz und bei persönlichen Problemen Hilfe zu leisten.
(3) Bei dem Mentoring werden die lokalen Gegebenheiten berücksichtigt; wenn möglich, wird es so gestaltet, dass es auch lokalen Freiwilligen zugutekommen kann.
(4) Die Entsendeorganisation erleichtert das Mentoring durch eine partnerschaftliche Zusammenarbeit mit der Aufnahmeorganisation, um Hilfe in den Bereichen Analyse und Schulung sowie sonstige Unterstützung für den Kapazitätsaufbau zu leisten und bei Kapazitätsdefiziten vor Ort im Rahmen ihrer eigenen Strukturen und Netzwerke geeignete Personen mit den noch benötigten Fähigkeiten zu ermitteln.
(5) Gegebenenfalls kann ein Fern-Mentoring in Betracht gezogen werden, das sich insbesondere auf das Netzwerk der EU-Freiwilligeninitiative für humanitäre Hilfe stützen könnte.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.