Artikel 24 VO (EU) 2014/1244

Versicherungsschutz

(1) Alle EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe werden durch eine umfassende Versicherungspolice abgesichert, die speziell darauf ausgerichtet ist, sie während des gesamten Zeitraums ihrer Entsendung in Drittländer und der relevanten Zeiträume vor und nach der Entsendung zu schützen.

(2) Der Versicherungsschutz gilt weltweit rund um die Uhr. Er beginnt mit dem Tag, an dem der EU-Freiwillige für humanitäre Hilfe sich aus seinem Heimatort auf den Weg in das Drittland des Einsatzes begibt und endet an dem Tag, an dem er aus dem Drittland des Einsatzes zurückkehrend wieder in seinem Heimatort eintrifft (im Folgenden „erster Versicherungszeitraum” ).

(3) Übersteigt die Versicherungsdauer 12 Wochen, wird der Versicherungsschutz um weitere 8 Wochen im Heimatland des Versicherten verlängert, um die medizinische Weiterbehandlung von Erkrankungen und Verletzungen, die während des ersten Versicherungszeitraums eingetreten sind, abzudecken.

(4) Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf alle Tätigkeiten im Rahmen der EU-Freiwilligeninitiative für humanitäre Hilfe sowie im ersten Versicherungszeitraum auch auf die privaten Aktivitäten der EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe.

(5) Alle EU-Freiwilligen genießen 100 %-igen Versicherungsschutz (vollständige Abdeckung) in folgenden Bereichen:

a)
ärztliche und zahnmedizinische Behandlungen,
b)
Schwangerschaft und Geburt,
c)
Unfall,
d)
Repatriierung,
e)
Lebensversicherung,
f)
dauerhafte oder vorübergehende Behinderung oder Invalidität,
g)
Haftpflicht,
h)
Verlust oder Diebstahl von Dokumenten, Fahr- bzw. Flugscheinen und persönlicher Habe,
i)
ergänzende Unterstützung.

(6) Um die Gleichbehandlung und gleichwertige Versicherung aller EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe sicherzustellen, kann die Kommission im Rahmen eines Vergabeverfahrens einen oder mehrere Versicherungsanbieter unter Vertrag nehmen.

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