Artikel 25 VO (EU) 2014/1244

Aufwandsentschädigung und Rückkehrbeihilfe

(1) Die Entsendorganisation zahlt den EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe, die nicht als angestellte Mitarbeiter gelten, pünktlich und in regelmäßigen Tranchen eine pauschale Aufwandsentschädigung.

(2) Die pauschale Aufwandsentschädigung basiert auf einem Warenkorb, der die regelmäßigen Ausgaben des EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe für die folgenden Posten umfasst:

a)
Lebensmittel,
b)
Körperpflege- und Haushaltsprodukte,
c)
Bekleidung,
d)
Beförderung vor Ort und innerhalb des Landes,
e)
sonstige Ausgaben, die für einen angemessenen Lebensstandard und eine Beteiligung am gesellschaftlichen Leben vor Ort erforderlich erachtet werden (der Gesamtbetrag, der für die unter den Buchstaben a bis d aufgelisteten Posten vorgesehen ist, darf zur Finanzierung von Ausgaben wie Freizeitaktivitäten, Friseur, Zeitungen oder Schreibwaren höchstens um 20 % aufgestockt werden).
f)
Zusatzbetrag für EU-Freiwillige für humanitäre Hilfe, die in Gebieten eingesetzt werden, deren Index über dem Landesdurchschnitt liegt (höchstens 10 % des Gesamtbetrags für die unter den Buchstaben a bis d aufgelisteten Posten).

(3) Die Unterbringungskosten fallen nicht unter die Aufwandsentschädigung.

(4) Die Kommission veröffentlicht Informationen über die pauschalen Aufwandsentschädigungen mit Länderindizes für die jeweiligen Einsatzländer. Zusätzlich zu der Aufwandsentschädigung können Kosten für besonderen Bedarf wegen einer Behinderung oder sonstiger besonderer Umstände erstattet werden.

(5) Die EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe werden rechtzeitig über in ihren Einsatzzeitraum fallende Anpassungen der Indizes und der Aufwandsentschädigungen informiert, insbesondere bei Ländern mit hoher Inflations- oder Deflationsrate.

(6) Bei erfolgreichem Abschluss der Entsendung zahlt die Entsendeorganisation dem zurückkehrenden EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe je nach Dauer seiner Entsendung eine Rückkehrbeihilfe in Höhe von 100 EUR pro Monat (angepasst nach einem regelmäßig aktualisierten Index).

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