Artikel 2 VO (EU) 2014/1252

Definitionen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Begriff

1.
„Herstellung” jede Tätigkeit im Zusammenhang mit der Annahme von Materialien, der Herstellung, Verpackung, Umverpackung, Etikettierung, Neuetikettierung, Qualitätskontrolle, Freigabe von Wirkstoffen bzw. jede Beteiligung daran sowie die damit verbundenen Kontrollen;
2.
„Ausgangsstoff für den Wirkstoff” jeden Stoff, aus dem ein Wirkstoff hergestellt oder extrahiert wird;
3.
„Zwischenstoff” jeden Stoff, der bei der Herstellung eines Wirkstoffs entsteht und zur weiteren Verarbeitung bestimmt ist;
4.
„Rohstoff” jeden Stoff, jedes Reagens oder jedes Lösungsmittel, der bzw. das für die Verwendung bei der Herstellung eines Wirkstoffs bestimmt ist und aus dem der Wirkstoff nicht direkt hergestellt oder extrahiert wird.

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