Artikel 8 VO (EU) 2014/1252

Materialmanagement

(1) Der Hersteller legt schriftliche Verfahren zur Sicherstellung der Qualität des angelieferten Materials fest; diese umfassen folgende Elemente:

1.
Eingang;
2.
Identifizierung;
3.
Quarantäne;
4.
Lagerung;
5.
Handhabung;
6.
Probenahme;
7.
Prüfung;
8.
Genehmigung;
9.
Zurückweisung.

(2) Der Hersteller muss über ein System für die Bewertung der Lieferanten von kritischen Materialien verfügen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.