Artikel 8 VO (EU) 2014/1252
Materialmanagement
(1) Der Hersteller legt schriftliche Verfahren zur Sicherstellung der Qualität des angelieferten Materials fest; diese umfassen folgende Elemente:
- 1.
- Eingang;
- 2.
- Identifizierung;
- 3.
- Quarantäne;
- 4.
- Lagerung;
- 5.
- Handhabung;
- 6.
- Probenahme;
- 7.
- Prüfung;
- 8.
- Genehmigung;
- 9.
- Zurückweisung.
(2) Der Hersteller muss über ein System für die Bewertung der Lieferanten von kritischen Materialien verfügen.
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