Artikel 5 VO (EU) 2014/1253

Konformitätsbewertung

(1) Die Hersteller von Lüftungsanlagen verwenden zur Konformitätsbewertung nach dem Verfahren des Artikels 8 der Richtlinie 2009/125/EG das in Anhang IV der Richtlinie beschriebene System der internen Entwurfskontrolle oder das in Anhang V der Richtlinie beschriebene Managementsystem.

Für die Konformitätsbewertung von WLA ist die Berechnung, ob die Anforderung an den spezifischen Energieverbrauch erfüllt ist, gemäß Anhang VIII dieser Verordnung durchzuführen.

Für die Konformitätsbewertung von NWLA sind die Messungen und Berechnungen für die spezifischen Ökodesign-Anforderungen gemäß Anhang IX dieser Verordnung durchzuführen.

(2) Die gemäß Anhang IV der Richtlinie 2009/125/EG zusammengestellten technischen Unterlagen müssen eine Kopie der Produktinformation im Sinne der Anhänge IV und V dieser Verordnung enthalten.

Wenn die technischen Unterlagen für eine bestimmte Lüftungsanlage Angaben enthalten, die durch Berechnung auf Grundlage der Konstruktion oder durch Extrapolierung anhand anderer Lüftungsanlagen oder durch beide Methoden ermittelt wurden, müssen die technischen Unterlagen folgende Angaben enthalten:

a)
Einzelangaben zu solchen Berechnungen oder Extrapolierungen bzw. zu beidem;
b)
Einzelangaben zu den Prüfungen, mit denen Hersteller die Genauigkeit der Berechnungen und der Extrapolierung und nachgeprüft haben;
c)
eine Liste anderer Lüftungsanlagen, für die die in den technischen Unterlagen enthaltenen Angaben auf derselben Grundlage ermittelt wurden.
d)
eine Liste gleichwertiger Lüftungsanlagenmodelle.

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