Artikel 6 VO (EU) 2014/1253
Nachprüfungsverfahren zur Marktaufsicht
Bei der Durchführung der in Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2009/125/EG genannten Marktaufsichtsprüfungen wenden die Behörden der Mitgliedstaaten das in Anhang VI dieser Verordnung beschriebene Nachprüfungsverfahren an, um bei WLA die Erfüllung der Anforderungen des Anhangs II und bei NWLA der des Anhangs III dieser Verordnung zu gewährleisten.
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