ANHANG II VO (EU) 2014/1253

Spezifische Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von WLA gemäß Artikel 3 Absätze 1 und 3

1.
Vom 1. Januar 2016 an gilt:

Der für durchschnittliches Klima berechnete SEV darf nicht mehr als 0 kWh/(m2 · a) betragen.

Bei Geräten ohne Kanalanschlussstutzen, einschließlich solcher, die entweder an der Zuluft- oder an der Abluftseite mit einem Kanalanschluss ausgestattet werden sollen, darf LWA höchstens 45 dB betragen.

Alle LA, außer solchen mit doppeltem Verwendungszweck, sind mit Mehrstufenantrieb oder Drehzahlregelung auszustatten.

Alle ZLA müssen über eine Einrichtung zur thermischen Umgehung verfügen.

2.
Vom 1. Januar 2018 an gilt:

Der für durchschnittliches Klima berechnete SEV darf nicht mehr als – 20 kWh/(m2 · a) betragen.

Bei Geräten ohne Kanalanschlussstutzen, einschließlich solcher, die entweder an der Zuluft- oder an der Abluftseite mit einem Kanalanschluss ausgestattet werden sollen, darf LWA höchstens 40 dB betragen.

Alle LA, außer solchen mit doppeltem Verwendungszweck, sind mit Mehrstufenantrieb oder Drehzahlregelung auszustatten.

Alle ZLA müssen über eine Einrichtung zur thermischen Umgehung verfügen.

Lüftungsanlagen mit einem Filter sind mit einer optischen Filterwechselanzeige auszurüsten.

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