ANHANG II VO (EU) 2014/1253
Spezifische Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von WLA gemäß Artikel 3 Absätze 1 und 3
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Vom 1. Januar 2016 an gilt:
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Der für durchschnittliches Klima berechnete SEV darf nicht mehr als 0 kWh/(m2 · a) betragen.
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Bei Geräten ohne Kanalanschlussstutzen, einschließlich solcher, die entweder an der Zuluft- oder an der Abluftseite mit einem Kanalanschluss ausgestattet werden sollen, darf LWA höchstens 45 dB betragen.
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Alle LA, außer solchen mit doppeltem Verwendungszweck, sind mit Mehrstufenantrieb oder Drehzahlregelung auszustatten.
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Alle ZLA müssen über eine Einrichtung zur thermischen Umgehung verfügen.
- 2.
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Vom 1. Januar 2018 an gilt:
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Der für durchschnittliches Klima berechnete SEV darf nicht mehr als – 20 kWh/(m2 · a) betragen.
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Bei Geräten ohne Kanalanschlussstutzen, einschließlich solcher, die entweder an der Zuluft- oder an der Abluftseite mit einem Kanalanschluss ausgestattet werden sollen, darf LWA höchstens 40 dB betragen.
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Alle LA, außer solchen mit doppeltem Verwendungszweck, sind mit Mehrstufenantrieb oder Drehzahlregelung auszustatten.
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Alle ZLA müssen über eine Einrichtung zur thermischen Umgehung verfügen.
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Lüftungsanlagen mit einem Filter sind mit einer optischen Filterwechselanzeige auszurüsten.
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