Artikel 1 VO (EU) 2014/1254
Gegenstand und Geltungsbereich
(1) In dieser Verordnung werden Vorschriften für die Energieverbrauchskennzeichnung von Wohnraumlüftungsgeräten festgelegt.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für Wohnraumlüftungsgeräte, die
- a)
- in einer Richtung wirken (Abluft oder Zuluft) und über eine elektrische Eingangsleistung von weniger als 30 W verfügen;
- b)
- ausschließlich für den Betrieb in explosionsgefährdeten Bereichen im Sinne der Richtlinie 94/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(1) ausgelegt sind;
- c)
- für den ausschließlichen Betrieb in Notfällen über kurze Zeiträume ausgelegt sind und die Brandschutz-Grundanforderungen an Bauwerke der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates(2) erfüllen;
- d)
-
ausschließlich für den Betrieb bei folgenden Bedingungen ausgelegt sind:
- i)
- Betriebstemperaturen der geförderten Luft über 100 °C;
- ii)
- Betriebsumgebungstemperatur für den Antriebsmotor des Ventilators, falls jener außerhalb des Luftstroms liegt, über 65 °C;
- iii)
- Temperatur der geförderten Luft oder Betriebsumgebungstemperatur für den Antriebsmotor, falls jener außerhalb des Luftstroms liegt, unter – 40 °C;
- iv)
- Versorgungsspannung über 1000 V bei Wechselstrom oder 1500 V bei Gleichstrom;
- v)
- in toxischen, hochgradig korrosiven oder zündfähigen Umgebungen oder in Umgebungen mit abrasiven Stoffen;
- e)
- einen Wärmetauscher und eine Wärmepumpe beinhalten, die zur Wärmerückgewinnung bestimmt ist oder eine Wärmeübertragung oder -entnahme über die des Wärmerückgewinnungssystems hinaus, mit Ausnahme der Wärmeübertragung zum Frostschutz oder zum Abtauen, ermöglicht;
- f)
- gemäß der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 65/2014 der Kommission(3) als Dunstabzugshauben eingestuft sind.
Fußnote(n):
- (1)
Richtlinie 94/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. März 1994 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen (ABl. L 100 vom 19.4.1994, S. 1).
- (2)
Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (ABl. L 88 vom 4.4.2011, S. 5).
- (3)
Delegierte Verordnung (EU) Nr. 65/2014 der Kommission vom 1. Oktober 2013 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Haushaltsbacköfen und -dunstabzugshauben (ABl. L 29 vom 31.1.2014, S. 1).
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