Artikel 2 VO (EU) 2014/1254
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
- 1.
- „Lüftungsgerät (LG)” bezeichnet eine elektrisch betriebene Vorrichtung, die mit wenigstens einem Laufrad, einem Motor und einem Gehäuse ausgestattet ist und in einem Gebäude oder Gebäudeteil verbrauchte Luft durch (frische) Außenluft ersetzen soll;
- 2.
-
„Wohnraumlüftungsgerät (WLG)” bezeichnet ein Lüftungsgerät, bei dem
- a)
- der höchste Luftvolumenstrom höchstens 250 m3/h beträgt;
- b)
- der höchste Luftvolumenstrom zwischen 250 und 1000 m3/h beträgt und die nach den Angaben des Herstellers ausschließlich zur Verwendung für die Wohnraumlüftung bestimmt ist;
- 3.
- „Höchster Luftvolumenstrom” bezeichnet die angegebene Höchstrate des Luftdurchflusses eines Lüftungsgerätes, die sich mittels einer eingebauten oder gesondert mitgelieferten Steuerung unter Norm-Luftbedingungen (20 °C) und bei 101325 Pa erzielen lässt, wenn das Gerät vollständig (d. h. einschließlich sauberer Filter) und gemäß den Herstelleranweisungen eingebaut ist, bei WLA mit Kanalanschlussstutzen bezieht sich der höchste Luftvolumenstrom auf den Luftstrom bei 100 Pa statischer Außendruckdifferenz und bei WLA ohne Kanalanschlussstutzen auf den Luftvolumenstrom bei der niedrigsten erzielbaren Gesamtluftdruckdifferenz, für die aus dem Satz der Werte 10 (Mindestwert), 20, 50, 100, 150, 200 und 250 Pa derjenige gewählt wird, der gleich dem Wert der gemessenen Druckdifferenz ist oder unmittelbar darunter liegt;
- 4.
- „Ein-Richtung-Lüftungsgerät (ELG)” bezeichnet ein Lüftungsgerät, das einen Luftstrom nur in einer Richtung erzeugt, entweder von innen nach außen (Abluft) oder von außen nach innen (Zuluft), bei dem der mechanisch erzeugte Luftstrom durch natürliche Luftzufuhr oder -abfuhr ausgeglichen wird;
- 5.
- „Zwei-Richtung-Lüftungsgerät” (ZLG) bezeichnet ein Lüftungsgerät, das einen Luftstrom zwischen innen und außen erzeugt und sowohl mit Abluftgebläsen als auch mit Zuluftgebläsen ausgestattet ist;
- 6.
- „gleichwertiges Lüftungsgerätemodell” bezeichnet ein Lüftungsgerätemodell, dessen technische Merkmale gemäß den jeweils geltenden Produktinformationsanforderungen dieselben sind, die jedoch vom selben Hersteller, autorisierten Vertreter oder Einführer als unterschiedliches Lüftungsgerätemodell in Verkehr gebracht wird.
In Anhang I sind zusätzliche Begriffsbestimmungen für die Anhänge II bis IX aufgeführt.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.