Artikel 3 VO (EU) 2014/1254

Verantwortlichkeiten der Lieferanten

(1) Lieferanten, die vom 1. Januar 2016 an Wohnraumlüftungsgeräte in Verkehr bringen, müssen sicherstellen, dass folgende Anforderungen erfüllt sind:

a)
Jedem Wohnraumlüftungsgerät muss zumindest in seiner Verpackung ein gedrucktes Etikett beiliegen, das dem in Anhang III wiedergegebenen Format entspricht und die dort angegebenen Angaben enthält. Für jedes Modell eines Wohnraumlüftungsgerätes muss den Händlern ein elektronisches Etikett zur Verfügung gestellt werden, das dem in Anhang III wiedergegebenen Format entspricht und die dort angegebenen Angaben enthält.
b)
Bereitstellung eines Produktdatenblatts gemäß Anhang IV. Das Produktdatenblatt muss zumindest in der Verpackung des Gerätes bereitgestellt werden. Für jedes Modell eines Wohnraumlüftungsgerätes muss ein elektronisches Produktdatenblatt nach dem Muster in Anhang IV den Händlern zur Verfügung gestellt werden und auf einer frei zugänglichen Website verfügbar sein.
c)
Den Behörden der Mitgliedstaaten sowie der Kommission werden auf Antrag die technischen Unterlagen gemäß Anhang V elektronisch verfügbar gemacht.
d)
Bereitstellung von Gebrauchsanweisungen.
e)
In Werbung für ein bestimmtes Modell von Wohnraumlüftungsgeräten, die Angaben zum Energieverbrauch oder zum Preis enthält, muss stets die Klasse des spezifischen Energieverbrauchs dieses Modells angegeben werden.
f)
In technischem Werbematerial zu einem bestimmten Modell eines Wohnraumlüftungsgerätes mit Informationen zu deren spezifischen technischen Parametern ist auch die Energieeffizienzklasse des Modells anzugeben.

(2) Vom 1. Januar 2016 an sind in Verkehr gebrachte Wohnraumlüftungsgeräte mit einem Etikett zu versehen, dessen Format dem Muster in Anhang III Nummer 1 entspricht, sofern es sich um Ein-Richtung-Wohnraumlüftungsgeräte handelt, sowie mit einem Etikett im Format nach dem Muster von Anhang III Nummer 2, wenn es sich um Zwei-Richtung-Lüftungsgeräte handelt.

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