Artikel 2 VO (EU) 2014/1255

Inhalt der jährlichen Durchführungsberichte und der Schlussberichte und Liste der Indikatoren (Artikel 13 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 223/2014)

(1) Die jährlichen Durchführungsberichte und die Schlussberichte müssen folgende Elemente beinhalten:

a)
Angaben zur Durchführung des Programms unter Verwendung der gemeinsamen Indikatoren für die teilweise oder vollständig abgeschlossenen Vorhaben;
b)
Angaben zu den Maßnahmen und Bewertung derselben unter Berücksichtigung der in Artikel 5 Absatz 6, Artikel 5 Absatz 11 und gegebenenfalls Artikel 5 Absatz 13 der Verordnung (EU) Nr. 223/2014 niedergelegten Grundsätze.

Zusätzlich zu den Informationen gemäß Unterabsatz 1 müssen die jährlichen Durchführungsberichte und die Schlussberichte für OP II Daten für die programmspezifischen Indikatoren, die quantifizierten Zielwerte und Angaben zu den Änderungen der Ergebnisindikatoren beinhalten sowie Angaben zu den Fortschritten hinsichtlich der Erreichung der Einzelziele des operationellen Programms und eine Bewertung derselben.

(2) Die Indikatoren gemäß Absatz 1 Buchstabe a sind im Anhang aufgeführt.

(3) Zusätzlich zu den Informationen gemäß Absatz 1 müssen die Schlussberichte sowie die 2017 und 2022 einzureichenden jährlichen Durchführungsberichte Angaben über den Beitrag zur Erreichung der in Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 223/2014 aufgeführten Einzelziele und allgemeinen Ziele des FEAD sowie eine Bewertung dieses Beitrags enthalten.

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