Artikel 1 VO (EU) 2014/1263

(1) Estland, Lettland und Litauen wird eine Beihilfe der Union in Höhe von insgesamt 28661259 EUR zur Verfügung gestellt, um gezielte Unterstützung für die durch das russische Einfuhrverbot für Erzeugnisse aus der Union geschädigten Milcherzeuger zu leisten.

Estland, Lettland und Litauen nutzen die ihnen zur Verfügung stehenden Mittel nach Maßgabe des Anhangs auf der Grundlage objektiver und nicht diskriminierender Kriterien, sofern die entsprechenden Zahlungen nicht zu Wettbewerbsverzerrungen führen. Zu diesem Zweck berücksichtigen die betroffenen Mitgliedstaaten, wie stark sich das russische Einfuhrverbot auf die jeweiligen Erzeuger auswirkt.

Estland, Lettland und Litauen tätigen diese Zahlungen bis spätestens 30. April 2015.

(2) Für Litauen ist der maßgebliche Tatbestand für den Umrechnungskurs für die im Anhang aufgeführten Beträge der Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung.

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