Artikel 2 VO (EU) 2014/1263

Estland, Lettland und Litauen dürfen den Milcherzeugern, denen die Beihilfe gemäß Artikel 1 gewährt wird, unter denselben Bedingungen der Objektivität, Nichtdiskriminierung und Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen zusätzliche Unterstützung in Höhe maximal des Betrags gewähren, der dem im Anhang festgesetzten Betrag entspricht.

Estland, Lettland und Litauen zahlen die zusätzliche Unterstützung bis spätestens 30. April 2015.

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