Artikel 3 VO (EU) 2014/1263
Estland, Lettland und Litauen teilen der Kommission Folgendes mit:
- a)
- umgehend und bis spätestens 31. März 2015 die objektiven Kriterien, anhand deren sie die Verfahren für die Gewährung der gezielten Unterstützung festlegen, und die zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen getroffenen Vorkehrungen;
- b)
- bis spätestens 30. Juni 2015 die Gesamtbeträge der gewährten Beihilfen sowie Zahl und Art der Begünstigten.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.