Artikel 2 VO (EU) 2014/1278
Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 828/2009
Die Verordnung (EG) Nr. 828/2009 wird wie folgt geändert:
- 1.
-
Artikel 4 wird wie folgt geändert:
- a)
-
Dem Absatz 4 wird folgender Unterabsatz angefügt:
„Elektronische oder Fax-Kopien der Ausfuhrlizenzen gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b oder der beglaubigten Kopien gemäß Unterabsatz 2 können anstelle der Originale als Beleg für Einfuhrlizenzanträge vorgelegt werden, sofern der Antragsteller den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten an der Stelle der Zollabfertigung der Einfuhrlizenz die Originale vor Abfertigung der Waren vorlegt, für die die Einfuhrlizenz aufgrund der elektronischen oder Fax-Kopien ausgestellt wurde.”
- b)
- In Absatz 6 werden die Worte „ein Dokument” durch die Worte „ein Originaldokument, elektronisch übermitteltes Dokument oder Faxdokument” ersetzt.
- c)
-
Folgender Absatz 7 wird angefügt:
(7) Artikel 48 Absätze 1 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 finden keine Anwendung, wenn die im Rahmen der vorliegenden Verordnung eingeführte Menge Zucker um höchstens 5 % über der in der Einfuhrlizenz angegebenen Menge liegt. Die zusätzliche Menge gilt als aufgrund dieser Lizenz eingeführt.
- 2.
-
Artikel 8 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 wird der KN-Code 17011110 durch 17011310, 17011410 ersetzt.
- b)
- In Absatz 2 wird der KN-Code 17011190 durch 17011390, 17011490 ersetzt.
- 3.
-
Artikel 9 Absatz 6 erhält folgende Fassung:
(6) Die in dieser Verordnung genannten Mitteilungen erfolgen nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 792/2009 der Kommission(*).
Fußnote(n):
- (*)
Verordnung (EG) Nr. 792/2009 der Kommission vom 31. August 2009 mit Durchführungsvorschriften zu den von den Mitgliedstaaten an die Kommission zu übermittelnden Informationen und Dokumenten im Zusammenhang mit der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte, den Regeln für Direktzahlungen, der Förderung des Absatzes von Agrarerzeugnissen und den Regelungen für die Regionen in äußerster Randlage und die kleineren Inseln des Ägäischen Meeres (ABl. L 228 vom 1.9.2009, S. 3).
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