Artikel 1 VO (EU) 2014/1278

Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 967/2006

Die Verordnung (EG) Nr. 967/2006 wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

a)
spätestens am 30. November des folgenden Wirtschaftsjahres an einen Verarbeiter zwecks Herstellung der im Anhang aufgeführten Erzeugnisse geliefert wurden;
.

2.
Artikel 17 Buchstaben a und b erhalten folgende Fassung:

a)
bis spätestens 15. September die auf das folgende Wirtschaftsjahr zu übertragenden Mengen Rübenzucker, Inulinsirup und Rohrzucker, die im laufenden Wirtschaftsjahr erzeugt wurden;
.

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