Artikel 1 VO (EU) 2014/1278
Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 967/2006
Die Verordnung (EG) Nr. 967/2006 wird wie folgt geändert:
- 1.
-
Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
- a)
- spätestens am 30. November des folgenden Wirtschaftsjahres an einen Verarbeiter zwecks Herstellung der im Anhang aufgeführten Erzeugnisse geliefert wurden;
- 2.
-
Artikel 17 Buchstaben a und b erhalten folgende Fassung:
- a)
- bis spätestens 15. September die auf das folgende Wirtschaftsjahr zu übertragenden Mengen Rübenzucker, Inulinsirup und Rohrzucker, die im laufenden Wirtschaftsjahr erzeugt wurden;
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